Rz. 53

Bei einem Arbeitnehmer mit Zeitvertrag stellt ein unverbindliches Gespräch über die Nichtverlängerung des Zeitarbeitsvertrages keinen Verstoß gegen Rechtspflichten dar.
Fehlzeiten, die durch Krankheiten bedingt und die ärztlich belegt sind, stellen keinen Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen dar.[15]
Kündigt der Arbeitgeber aber wegen derartiger Fehlzeiten, so stellt die Kündigung an sich einen zumindest behaupteten Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen dar.[16]
Erfolgt eine verhaltensbedingte Kündigung, kommt es alleine darauf an, wann der Versicherungsnehmer nach der Behauptung des Gegners die Gründe für die Kündigung gesetzt hat.[17] Entscheidend sind dabei nur die Tatbestände, die tatsächlich der Arbeitgeber zur Stützung der Kündigung herangezogen hat.
Wird ein Arbeitnehmer versetzt, so stellt dies einen Versicherungsfall dar. Wird ein Versetzungsbegehren mit der Androhung eines möglichen Arbeitsplatzverlustes im Weigerungsfall verbunden, so stellt die Androhung keinen Versicherungsfall dar.[18]
Wird ein Arbeitnehmer im Jahre 2008 gekündigt, weil er in den Jahren 1997 bis 1998 fehlerhafte Abrechnungen vorgenommen hat, so ist die erste falsche Abrechnung als der Beginn eines Dauerverstoßes zu sehen. Der Rechtsschutzfall ist 1997 eingetreten.[19]
Ein Verstoß gegen Rechtspflichten ist dann bereits anzunehmen, wenn der Arbeitgeber beim Betriebsrat die Zustimmung zur Kündigung einholt oder das Zustimmungsverfahren vor der Hauptfürsorgestelle einleitet.[20]
In den Fällen, in denen der Arbeitgeber gegenüber dem Versicherungsnehmer eine erste Abmahnung ausspricht, ist darin ein Rechtsschutzfall zu sehen, auch wenn sich herausstellen sollte, dass ein tatsächlicher Pflichtverstoß nicht vorliegt.[21]
Ein Gespräch des Arbeitgebers mit dem Arbeitnehmer über einen beabsichtigten Vorruhestand, ohne dass von Seiten des Arbeitgebers dies unter Androhung einer möglichen Kündigung erfolgt, stellt noch keinen Rechtsschutzfall dar.[22]
[15] LG Berlin r+s 1991, 95.
[16] AG Paderborn zfs 1995, 273.
[17] LG Frankfurt zfs 1992, 353.
[18] AG München r+s 1996, 274.
[19] AG Charlottenburg r+s 2001, 333.
[20] AG Neuruppin zfs 2000, 311 f.
[21] AG Altena r+s 1998, 469 f.
[22] AG Rheine zfs 1998, 192 mit Anmerkung Madert.

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