Rz. 2

Der Anspruch auf Elternteilzeit kann frühestens mit dem Verlangen nach Elternzeit erhoben werden. Die Frage, ab wann der Arbeitnehmer Elternteilzeit beanspruchen kann, betrifft die Fälligkeit des Verringerungsanspruchs. Nach der allgemeinen Fälligkeitsregelung des § 271 Abs. 1 BGB kann ein Gläubiger die Leistung sofort verlangen, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. In § 15 Abs. 6 BEEG ist der Fälligkeitstermin nicht ausdrücklich festgelegt. Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 15 Abs. 6 BEEG, die Verringerung der Arbeitszeit könne "während der Gesamtdauer der Elternzeit" zweimal beansprucht werden. Diese gesetzliche Formulierung enthält eine zeitliche Komponente. Der Verringerungsanspruch muss deshalb nicht zwingend mit dem Elternzeitverlangen verbunden werden. Die Verringerung der Arbeitszeit kann auch später verlangt werden. Eine Geltendmachung vor Inanspruchnahme der Elternzeit ist mit dem Wortlaut indessen unvereinbar.[1]

 

Rz. 3

Der Anspruch des § 15 Abs. 6 BEEG erstreckt sich nicht nur auf die Verringerung, sondern auch auf die Verteilung der verringerten Arbeitszeit.[2] Die Verteilung der aufgrund der Elternzeit verringerten Arbeitszeit ist daher nicht vom Arbeitgeber gemäß § 106 S. 1 GewO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Vielmehr hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Vertragsänderung, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe im Sinne von § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BEEG entgegenstehen.[3] Allerdings regeln weder § 15 Abs. 6 BEEG noch § 15 Abs. 7 BEEG ausdrücklich, dass der Verringerungsanspruch die Verteilung der Arbeitszeit umfasst. Diese Vorschriften sprechen – anders als § 15 Abs. 5 BEEG, der auch die Ausgestaltung der Verringerung nennt – nur vom "Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit". Der Gesetzeswortlaut schließt das Verständnis, dass der Verringerungsanspruch die Ausgestaltung der Verringerung umfasst, aber auch nicht aus. Soweit aus § 15 BEEG gefolgert wird, dass diese Vorschrift bewusst zwischen Umfang und Verteilung der Arbeitszeit differenziere,[4] und auf die unterschiedliche Ausgestaltung von § 8 TzBfG und § 15 BEEG verwiesen wird,[5] zwingt dies nicht zu der Annahme, dass keine bestimmte Ausgestaltung der Verringerung der Arbeitszeit beansprucht werden kann.[6] Wenn der Gesetzgeber trotz der Uneinigkeit im Schrifttum und aufgrund der Rechtsprechung des BAG BEEG zu § 15 Abs. 7,[7] wonach kein Anspruch auf eine bestimmte vertragliche Festlegung der verringerten Arbeitszeit bestanden hat, davon abgesehen hat, den Anspruch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin auf eine bestimmte Verteilung der während der Elternzeit verringerten Arbeitszeit ausdrücklich zu regeln, hindert dies nicht die Klarstellung, dass der Verringerungsanspruch nach § 15 Abs. 6 i.V.m. Abs. 7 BEEG die Verteilung der verringerten Arbeitszeit umfasst, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin eine konkrete Verteilung angegeben hat. Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung in § 15 Abs. 6 BEEG stehen einem Verständnis entgegen, dass der Verringerungsanspruch nicht auch die Ausgestaltung der verringerten Arbeitszeit umfasst, sondern der Arbeitgeber die Verteilung der Arbeitszeit nach billigem Ermessen gemäß § 106 S. 1 GewO bestimmt. Die Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit führt stets dazu, dass die Arbeitszeit anders verteilt werden muss. Deshalb muss immer auch die Ausgestaltung der Verringerung geregelt werden.[8] Aus § 15 Abs. 7 S. 3 BEEG folgt zwar nicht, dass die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit im Antrag angegeben werden muss. Nach dieser Bestimmung "soll" sie jedoch angegeben werden. Die nach § 15 Abs. 7 S. 4 BEEG "beanspruchte Verringerung" beinhaltet im Falle der Aufnahme eines Verteilungswunsches in den Antrag auch diesen. Dies zeigt, dass der Begriff der "Verringerung der Arbeitszeit" nicht bloß den Umfang der Arbeitszeit umfasst, sondern auch deren Verteilung. Da ein Antrag nach § 15 Abs. 6 BEEG, in dem die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit gemäß § 15 Abs. 7 S. 3 BEEG angegeben wurde, gemäß § 145 BGB annahmefähig sein muss, also die damit angebotene Vertragsänderung mit einem bloßen "Ja" angenommen werden können muss, erstreckt sich eine Zustimmung zu der mit dem Antrag "beanspruchten Verringerung" auch auf den angegebenen Verteilungswunsch. Dass dies nach der Vorstellung des Gesetzgebers der Regelfall ist, wird aus der Formulierung "soll […] angegeben werden" deutlich. Aus der Möglichkeit der klageweisen Herbeiführung dieser Zustimmung gemäß § 15 Abs. 7 S. 5 BEEG ist deshalb abzuleiten, dass sich der Anspruch auf den angegebenen Verteilungswunsch erstreckt. Ist im Antrag die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit nicht angegeben, verbleibt es allerdings hinsichtlich der Festlegung der Lage der Arbeitszeit beim Direktionsrecht des Arbeitgebers.

 

Rz. 4

Stehen der im Antrag angegebenen Verteilung der verringerten Arbeitszeit dringende betriebliche Gründe entgegen, besteh...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge