Rz. 1

Ein weiterer Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit findet sich in § 15 BEEG. Die Verringerung der Arbeitszeit hat in dem in §§ 15 Abs. 5 ff. BEEG dargestellten Verfahren zu erfolgen. Die allgemeinen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 BEEG sind erfüllt, wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, die regelmäßige Arbeitszeit für mehr als drei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden reduziert werden soll, der Antrag für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes (mindestens) sieben Wochen vor Beginn der beabsichtigten Elternteilzeit und für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes (mindestens) 13 Wochen vor Beginn der beabsichtigten Elternteilzeit beim Arbeitgeber eingegangen ist und dem Anspruch keine dringenden betrieblichen Gründe nach § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BEEG entgegenstehen.

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