Rz. 6

Ist nach dem bisher Gesagten altes Versorgungsausgleichsrecht anzuwenden, ist jedoch außerdem die Ausnahme des § 48 Abs. 2 VersAusglG zu beachten: Das neue Recht ist in jedem Fall auch auf schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VersAusglG anhängige Verfahren anzuwenden, wenn es zu einer Zäsur im Verfahren gekommen ist bzw. nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts kommt, welche den Systemwechsel rechtfertigt. Das neue Recht ist deswegen unabhängig vom Zeitpunkt der Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens (bzw. des Antrags auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs in den isolierten Verfahren) anzuwenden, wenn der Versorgungsausgleich wieder aufgenommen wird, nachdem das Verfahren ausgesetzt war.[1] Das Gleiche gilt in den Fällen, in denen die Versorgungsausgleichssache abgetrennt wurde oder wird oder in denen das Verfahren ruhte oder zum Ruhen gebracht wird. Zu Einzelheiten, dieser heute kaum noch praktisch relevanten Regelung siehe Vorauflage, XIII Rn 17 ff.

[1] Das gilt nicht in Verfahren, die auf die nachträgliche Anpassung einer Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich gerichtet sind (bisher §§ 4 ff. VAHRG, jetzt §§ 32 bis 38 VersAusglG), weil das zur Änderung der Zuständigkeit vom Versorgungsträger zum FamG führen würde.

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