Rz. 4

Altes Versorgungsausgleichsrecht ist noch in denjenigen Verfahren anzuwenden, in denen das Versorgungsausgleichsverfahren bereits vor dem Inkrafttreten des VersAusglG eingeleitet wurde (§ 48 Abs. 1 VersAusglG).

Das gilt jedoch nur, wenn die Entscheidung erster Instanz in diesem Verfahren vor dem 1.9.2010 erlassen worden ist. In allen anderen Fällen, in denen nicht bis zum 31.8.2010 eine erstinstanzliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich erlassen worden ist, muss seit dem 1.9.2010 das neue Recht angewendet werden (§ 48 Abs. 3 VersAusglG).

 

Rz. 5

Neues Recht ist in allen Neuverfahren anzuwenden, die nach dem 31.8.2009 eingeleitet werden. In diesem Fall gilt dann wegen der gleichlaufenden Übergangsregelung in Art. 111 FGG-RG auch das neue Verfahrensrecht. Entscheidend dafür, welches Recht anzuwenden ist, ist damit, wann das Verfahren eingeleitet wurde. Zu Einzelheiten siehe die Vorauflage XIII Rn 6 ff. Da wegen des Zeitablaufs eine Relevanz für die Praxis kaum noch besteht, wird auf die Erläuterung an dieser Stelle verzichtet.

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