Rz. 37
Grundsätzlich ist dem Antragsgegner rechtliches Gehör zu gewähren, lediglich im Falle dringender Gefahr (§ 486 Abs. 3 ZPO) kann davon abgesehen werden. Der Antragsgegner hat das Recht, eigene Anträge zu stellen.
Die Einwendungen beschränken sich auf das Verfahrensrecht:[42]
▪ | Zuständigkeit des Gerichts, |
▪ | Bestreiten des Rechtsschutzinteresses, |
▪ | Wertangaben des Antragstellers, |
▪ | Befangenheitsgesuch gegen den Sachverständigen (§ 406 ZPO), |
▪ | Einrede der Verjährung. |
Rz. 38
Diese Einwendungen müssen entweder innerhalb der vom Gericht gesetzten oder binnen angemessener Frist erhoben werden, §§ 411 Abs. 4 S. 2, 492 Abs. 1, 411 Abs. 4 S. 1 ZPO.
Ein neues Sachverständigengutachten kann der Antragsgegner nur beantragen, wenn die Voraussetzungen des § 412 ZPO vorliegen, d.h. wenn das Gericht das bereits eingeholte Gutachten für ungenügend hält oder wenn der bisherige Sachverständige als befangen abgelehnt wird, § 485 Abs. 3 ZPO.
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