Rz. 37

Grundsätzlich ist dem Antragsgegner rechtliches Gehör zu gewähren, lediglich im Falle dringender Gefahr (§ 486 Abs. 3 ZPO) kann davon abgesehen werden. Der Antragsgegner hat das Recht, eigene Anträge zu stellen.

Die Einwendungen beschränken sich auf das Verfahrensrecht:[42]

Zuständigkeit des Gerichts,
Bestreiten des Rechtsschutzinteresses,
Wertangaben des Antragstellers,
Befangenheitsgesuch gegen den Sachverständigen (§ 406 ZPO),
Einrede der Verjährung.
 

Rz. 38

Diese Einwendungen müssen entweder innerhalb der vom Gericht gesetzten oder binnen angemessener Frist erhoben werden, §§ 411 Abs. 4 S. 2, 492 Abs. 1, 411 Abs. 4 S. 1 ZPO.

Ein neues Sachverständigengutachten kann der Antragsgegner nur beantragen, wenn die Voraussetzungen des § 412 ZPO vorliegen, d.h. wenn das Gericht das bereits eingeholte Gutachten für ungenügend hält oder wenn der bisherige Sachverständige als befangen abgelehnt wird, § 485 Abs. 3 ZPO.

[42] Ulrich, AnwBl 2003, 26, 84.

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