Rz. 3

Das selbstständige Beweisverfahren verfolgt verschiedene Zwecke:

(1) Beweissicherung
(2) Prozessvermeidung
(3) Beschleunigung einer Rechtsstreitigkeit
(4) Einwirkung auf die Verjährung.
 

Rz. 4

Es dient der vorsorglichen Beweiserhebung entweder

(1)

Vor Beginn eines möglichen Prozesses – nur durch Sachverständigenbeweis

(§ 485 Abs. 2 ZPO) – oder

(2)

Während eines Rechtsstreits – durch

a) Augenscheinsbeweis
b) Zeugenbeweis
c) Sachverständigenbeweis

wenn

  • die Beweiserhebung noch nicht angeordnet ist und innerhalb angemessener Zeit auch nicht erwartet werden kann oder wegen
  • Ruhens
  • Aussetzung
  • Unterbrechung
  • Anhängigkeit beim Revisionsgericht

nicht angeordnet werden kann (§ 485 Abs. 1 ZPO).[1]

[1] Thomas/Putzo, ZPO, Vor § 485 Rn 2.

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