Rz. 3
Das selbstständige Beweisverfahren verfolgt verschiedene Zwecke:
(1) | Beweissicherung |
(2) | Prozessvermeidung |
(3) | Beschleunigung einer Rechtsstreitigkeit |
(4) | Einwirkung auf die Verjährung. |
Rz. 4
Es dient der vorsorglichen Beweiserhebung entweder
(1) | Vor Beginn eines möglichen Prozesses – nur durch Sachverständigenbeweis (§ 485 Abs. 2 ZPO) – oder |
||||||
(2) | Während eines Rechtsstreits – durch
wenn
nicht angeordnet werden kann (§ 485 Abs. 1 ZPO).[1] |
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