Rz. 48
Folgt ein Hauptsacheprozess nicht nach und ergeht deshalb keine Kostenentscheidung in der Sache, so können die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens gesondert – notfalls im Klagewege – geltend gemacht werden, wenn es für die Kostentragungspflicht eine besondere Anspruchsgrundlage gibt. Solche Anspruchsgrundlagen sind im Erbrecht nicht selten, vgl. nachfolgend Rdn 50.
a) Kostentragung aufgrund Schadensersatzrechts
Rz. 49
Diese Fälle werden im Erbrecht eher selten sein, allenfalls nach Verzugseintritt.
b) Kostentragung aufgrund besonderer erbrechtlicher Anspruchsgrundlagen
Rz. 50
Das Erbrecht sieht für besondere Fälle materiellrechtliche Regeln darüber vor, wer die Kosten einer Wertermittlung zu tragen hat – teils gesetzlich normiert, teils richterrechtlich entwickelt:
(1) | Kosten der Wertermittlung sind vom Nachlass zu tragen:
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(2) | Kosten der Wertermittlung sind von demjenigen zu tragen, der sie verlangt:
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