Rz. 11

Die Klärung streitiger Sachverhalte vor dem Hauptprozess ist gem. § 485 Abs. 2 ZPO möglich:

der Zustand einer Person soll festgestellt werden, § 485 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO
der Zustand einer Sache soll festgestellt werden, § 485 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO
der Wert einer Sache soll festgestellt werden, § 485 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO
die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels soll festgestellt werden, § 485 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO[14]
der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels soll festgestellt werden, § 485 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO.

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