Rz. 11
Die Klärung streitiger Sachverhalte vor dem Hauptprozess ist gem. § 485 Abs. 2 ZPO möglich:
▪ | der Zustand einer Person soll festgestellt werden, § 485 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO |
▪ | der Zustand einer Sache soll festgestellt werden, § 485 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO |
▪ | der Wert einer Sache soll festgestellt werden, § 485 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO |
▪ | die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels soll festgestellt werden, § 485 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO[14] |
▪ | der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels soll festgestellt werden, § 485 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO. |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen