Rz. 103

Die Revision ist das letztinstanzliche Rechtsmittel im Zivilprozess. Zuständiges Revisionsgericht ist der BGH. Eine Revision kann nur durch einen am Bundesgerichtshof (BGH) zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Zulässig ist die Revision gem. § 543 ZPO in folgenden Fällen:

Das Landgericht als Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Dazu ist das Berufungsgericht verpflichtet, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Oder:
Der BGH hat die Revision auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin zugelassen (§ 544 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist aber gem. § 544 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die Beschwer des Revisionsführers 20.000,00 EUR übersteigt.
 

Rz. 104

Für die Begründetheit der Revision gilt gem. § 545 ZPO im Prinzip dasselbe wie für die Berufung, nur ist die Bindung an die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung der Vorinstanzen noch strenger als in der Berufung. Die Beweiserhebung und -würdigung wird nur dahingehend überprüft, ob sie umfassend, widerspruchsfrei und vollständig ist, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln,[183] anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht.[184] Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die einschlägige Prozessrechtsliteratur verwiesen.

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