Rz. 30

Für die hier erörterte streitgenössische Nebenintervention gilt § 100 Abs. 1 ZPO: "Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen" (→ § 13 Rdn 22). Der Streithelfer trägt die Kostenerstattung also zusammen mit der unterstützten Partei. Es verhält sich nicht anders, als wenn von vornherein zwei (oder mehr) Personen die Klage erhoben hätten oder gegen sie Klage erhoben worden wäre. Wenn also bspw. ein Wohnungseigentümer als Streithelfer auf Seiten der beklagten Gemeinschaft beitritt, muss er im Ausgangspunkt nicht nur seine eigenen Kosten, sondern auch noch die Hälfte der Kosten der Klägerseite tragen, falls die Klage Erfolg hat. Selbst wenn die unterstützte Gemeinschaft ggf. aus sehr vielen Personen besteht, muss sie infolge ihrer Unterstützung durch den Streithelfer "nur" die (andere) Hälfte der Kosten der Klägerseite erstatten. Insofern liegt ein gewisses Ungleichgewicht vor, das durch Anwendung des § 100 Abs. 2 ZPO ausgeglichen werden kann; die Norm hat den Wortlaut: "Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden." Als Maßstab bieten sich hier die Miteigentumsanteile (des Streithelfers einerseits und der übrigen Eigentümer außer dem Kläger andererseits) an.[40]

[40] Dötsch/Schultzky/Zschieschack, Kap. 14 Rn 98.

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