a) Kostenerstattungspflicht bei prozessualer Niederlage

 

Rz. 30

Für die hier erörterte streitgenössische Nebenintervention gilt § 100 Abs. 1 ZPO: "Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen" (→ § 13 Rdn 22). Der Streithelfer trägt die Kostenerstattung also zusammen mit der unterstützten Partei. Es verhält sich nicht anders, als wenn von vornherein zwei (oder mehr) Personen die Klage erhoben hätten oder gegen sie Klage erhoben worden wäre. Wenn also bspw. ein Wohnungseigentümer als Streithelfer auf Seiten der beklagten Gemeinschaft beitritt, muss er im Ausgangspunkt nicht nur seine eigenen Kosten, sondern auch noch die Hälfte der Kosten der Klägerseite tragen, falls die Klage Erfolg hat. Selbst wenn die unterstützte Gemeinschaft ggf. aus sehr vielen Personen besteht, muss sie infolge ihrer Unterstützung durch den Streithelfer "nur" die (andere) Hälfte der Kosten der Klägerseite erstatten. Insofern liegt ein gewisses Ungleichgewicht vor, das durch Anwendung des § 100 Abs. 2 ZPO ausgeglichen werden kann; die Norm hat den Wortlaut: "Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden." Als Maßstab bieten sich hier die Miteigentumsanteile (des Streithelfers einerseits und der übrigen Eigentümer außer dem Kläger andererseits) an.[40]

[40] Dötsch/Schultzky/Zschieschack, Kap. 14 Rn 98.

b) Begrenzung des Erstattungsanspruchs bei prozessualem Erfolg der Beklagtenseite

 

Rz. 31

Der Kläger hat keinen Einfluss darauf, ob dem Prozess auf Seiten der beklagten Gemeinschaft einer oder womöglich viele Wohnungseigentümer beitreten. Ohne eine Sonderregelung müsste der Kläger im Falle des Prozessverlustes nicht nur die Kosten eines, sondern mehrerer Rechtsanwälte erstatten – ein Kostenrisiko, das ihn von der Wahrnehmung seiner Rechte abhalten könnte. Deshalb gibt zur Beschränkung des Kostenrisikos mit § 44 Abs. 4 WEG eine Sonderregelung mit dem Wortlaut: "Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten gelten nur dann als notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung i.S.d. § 91 ZPO, wenn die Nebenintervention geboten war." Eine entsprechende Regelung gab es schon im alten Recht (§ 50 WEG a.F.). Die dazu entwickelte Rspr. bleibt also von Bedeutung,[41] und diese hat die Anforderungen an die "Gebotenheit" in einer Weise ausgeformt, dass die Erstattung der Kosten eines Streithelfers die Ausnahme ist. Auch der Gesetzgeber der WEG-Reform betont in der Gesetzesbegründung den Ausnahmecharakter: "Geboten ist eine Nebenintervention auf Beklagtenseite, wenn die Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Wohnungseigentümers nicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer alleine überlassen werden kann."[42] Die Begrenzung der Kostenerstattung gem. § 44 Abs. 4 WEG gilt – anders als im alten Recht – nur im Fall der Nebenintervention (Streitbeitritt) auf Beklagtenseite und nicht in dem Fall, dass verschiedene Personen eine Klage erheben. Erwähnt sei noch, dass auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 44 Abs. 4 WEG eine Notwendigkeitsprüfung stattfindet, weil schon nach der Grundnorm des § 91 ZPO nur "notwendige Kosten" zu erstatten sind. Einzelheiten werden in den folgenden Beispielen erläutert.

 

Rz. 32

 

Beispiel 1: Mehrere Rechtsanwälte auf Beklagtenseite, Vorrang des "Verwalteranwalts"

Im Beschlussanfechtungsverfahren des A beauftragt der Verwalter für die beklagte Gemeinschaft einen Rechtsanwalt. Wohnungseigentümer B tritt dem Rechtsstreit mit einem eigenen Rechtsanwalt auf Seiten der Gemeinschaft bei. Die Anfechtungsklage wird abgewiesen. – Im Ausgangspunkt haben die Gemeinschaft und B gem. § 91 Abs. 2 ZPO Anspruch auf Erstattung ihrer jeweiligen Rechtsanwaltskosten. Gem. § 44 Abs. 4 WEG wird die Erstattung jedoch auf die Kosten nur eines Rechtsanwalts begrenzt, da die Beauftragung von zwei Rechtsanwälten aufgrund des Gleichlaufs der Interessen auf Beklagtenseite nicht geboten war. Im Kostenfestsetzungsverfahren werden also nur die Gebühren eines Rechtsanwalts berücksichtigt. Und bei diesem Anwalt handelt es sich um den von der Gemeinschaft bzw. vom Verwalter beauftragten; dessen Kosten sind vorrangig zu erstatten. Lassen sich einzelne Miteigentümer durch weitere Anwälte vertreten, ohne dass dies "geboten" war, werden die dadurch entstandenen Mehrkosten nicht berücksichtigt.[43] Im Beispielsfall geht B somit leer aus.

 

Rz. 33

 

Beispiel 2: Mehrere Rechtsanwälte auf Beklagtenseite ohne "Verwalteranwalt"

In einer Beschlussanfechtungssache wird für die Gemeinschaft – die denkbaren Gründe seien dahingestellt – kein Rechtsanwalt beauftragt. Die Miteigentümer A und B treten auf Seiten der Gemeinschaft dem Rechtsstreit bei und beauftragen je eigene Rechtsanwälte. Die Klage wird abgewiesen, A und B melden ihre Rechtsanwaltskosten an. – Entsprechend der Grundsätze, die für den umgekehrten Fall der Klageerhebung durch mehrere Wohnungseigentümer gelten (dazu nachfolgend) wird man i.R.d. Notwendigkeitsprüfung gem. § 91 Abs. 1 ZPO jedem Wohnungseigentümer die volle Kostenerstattung zubilligen müssen. Zum alten Recht wu...

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