Rz. 60

Nach dem grundlegenden Urteil des BFH vom 19.7.2006[57] fällt bereits mit der ernstlichen Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs die Erbschaftsteuer hieraus an, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Dies gilt unabhängig davon, ob der Pflichtteilsanspruch realisiert wird. Fehlerfreie anwaltliche Beratung sollte daher die ernstliche Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs – zugunsten des zunächst geltend zu machenden Auskunftsanspruchs – möglichst hinauszögern, um steuerlichen Gestaltungsspielraum nicht fehlerhaft einzuschränken.[58]

[57] BGH NJW 2006, 3455.
[58] Spirgath, in: Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht, § 2 Rn 170.

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