Rz. 60
Nach dem grundlegenden Urteil des BFH vom 19.7.2006[57] fällt bereits mit der ernstlichen Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs die Erbschaftsteuer hieraus an, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Dies gilt unabhängig davon, ob der Pflichtteilsanspruch realisiert wird. Fehlerfreie anwaltliche Beratung sollte daher die ernstliche Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs – zugunsten des zunächst geltend zu machenden Auskunftsanspruchs – möglichst hinauszögern, um steuerlichen Gestaltungsspielraum nicht fehlerhaft einzuschränken.[58]
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