Rz. 59

Liegen die Voraussetzungen des § 2306 Abs. 1 BGB vor, dann muss der Pflichtteilsberechtigte die Erbschaft ausschlagen, wenn der Pflichtteilsanspruch durch die Beschränkungen und Beschwerungen berührt wird. Hierauf hat der Rechtsanwalt den Mandanten ausdrücklich hinzuweisen. Insbesondere sollte der Rechtsanwalt das Zusammenspiel zwischen der Vorschrift des § 2306 BGB und des § 2318 Abs. 3 BGB exakt prüfen und sich von der irreführenden Formulierung des § 2318 Abs. 3 BGB nicht auf eine falsche Fährte locken lassen.

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