Rz. 38

Eine Haftung des Rechtsanwalts setzt voraus, dass zwischen Rechtsanwalt und Mandant ein Anwaltsvertrag zustande gekommen ist und der Rechtsanwalt eine Pflichtverletzung begangen hat, die zu einem Schaden beim Mandanten geführt hat.[25] Der Vertrag kommt entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der §§ 145 ff. BGB zustande, wobei darauf zu achten ist, dass nach der Vorschrift des § 43b BRAO und dem Verbot der Einzelmandatswerbung der Vertrag dadurch geschlossen wird, dass der Mandant dem Rechtsanwalt den Auftrag anbietet und dieser das Angebot annimmt. Der Rechtsanwalt hat, mit Ausnahme der gerichtlichen Beiordnung, die Möglichkeit, das Mandat abzulehnen. Die Ablehnungserklärung muss jedoch nach § 44 BRAO unverzüglich erfolgen, damit der potentielle Mandant die Möglichkeit hat, kurzfristig einen anderen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung zu beauftragen. Der Rechtsanwalt haftet für Schäden, die durch zögerliche Verhaltensweisen bei der Ablehnung eines Mandats entstehen.

[25] BGH NJW-RR 1990, 459; BGH 1988, 3269.

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