Rz. 121

Möglich sind auch Mischfälle, sodass also aus einem Teilwert die volle 1,2-Terminsgebühr anfällt und aus einem anderen Teilwert lediglich eine 0,5-Terminsgebühr. Hier sind verschiedene Varianten denkbar.

(aa) Teilweise Anzeige der Verteidigungsbereitschaft und nachfolgende Verhandlung

 

Rz. 122

Wird auf die Klage hin die Verteidigungsbereitschaft nur hinsichtlich eines Teils der Klageanträge angezeigt, so ergeht im Übrigen ein Versäumnisurteil. Es entsteht dann eine 0,5-Terminsgebühr (Nrn. 3104, 3105 VV) aus dem Wert, nach dem das Versäumnisurteil ergeht, und eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) aus dem restlichen Wert, über den der Termin stattfindet.

 

Beispiel 64: Teilweise Anzeige der Verteidigungsbereitschaft mit Teilversäumnisurteil

Der Kläger reicht auftragsgemäß eine Klage über 10.000,00 EUR ein. Der Anwalt des Beklagten sieht Erfolgsaussicht nur in Höhe von 2.000,00 EUR und zeigt die Verteidigungsbereitschaft des Beklagten auftragsgemäß lediglich wegen eines Teilbetrages in Höhe von 2.000,00 EUR an. Über 8.000,00 EUR ergeht daraufhin ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren; über die weiteren 2.000,00 EUR wird verhandelt und entschieden.

Der Anwalt des Klägers erhält neben der vollen 1,3-Verfahrensgebühr für den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils aus dem Wert von 8.000,00 EUR die Terminsgebühr nach Nrn. 3104, 3105 VV lediglich in Höhe von 0,5. In Höhe des weiter gehenden Betrages, über den verhandelt worden ist, entsteht dagegen die 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV. Zu beachten ist § 15 Abs. 3 RVG.

Für den Beklagtenvertreter ist hinsichtlich der Verfahrensgebühr zu differenzieren. Aus 8.000,00 EUR erhält er lediglich eine 0,8-Gebühr (Nr. 3101 Nr. 1 VV), da er keinen Antrag gestellt hat. Aus dem weiter gehenden Betrag in Höhe von 2.000,00 EUR entsteht die volle 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV. Zu beachten ist wiederum § 15 Abs. 3 RVG. Die Terminsgebühr entsteht dagegen für ihn nur aus 2.000,00 EUR.

 
I. Klägervertreter
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   798,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3104, 3105 VV   251,00 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   199,20 EUR
  (Wert: 2.000,00 EUR)    
  die Höchstgrenze des § 15 Abs. 3 RVG,    
  nicht mehr als 1,2 aus 10.000,00 EUR (736,80 EUR),    
  ist nicht überschritten    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.268,40 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   241,00 EUR
Gesamt   1.509,40 EUR
II. Beklagtenvertreter
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   215,80 EUR
  (Wert: 2.000,00 EUR)    
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV   401,60 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
  die Höchstgrenze des § 15 Abs. 3 RVG,    
  nicht mehr als 1,3 aus 10.000,00 EUR (798,20 EUR),    
  ist nicht überschritten    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   199,20 EUR
  (Wert: 2.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 836,60 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   158,95 EUR
Gesamt   995,55 EUR

(bb) Teileinspruch und nachfolgende Verhandlung

 

Rz. 123

Ergeht zunächst ein Versäumnisurteil und wird sodann nur teilweise Einspruch eingelegt und hierüber verhandelt, so ist zunächst aus dem Gesamtwert die 0,5-Terminsgebühr (Nrn. 3104, 3105 VV) angefallen. Aus dem Teilwert des Einspruchs erhöht sich die Terminsgebühr dann auf 1,2, sodass zwei verschiedene Gebühren zu berechnen sind. Insgesamt darf der Anwalt jedoch wiederum nicht mehr abrechnen als eine 1,2-Gebühr aus dem Gesamtwert (§ 15 Abs. 3 RVG).

 

Beispiel 65: Teileinspruch und nachfolgende Verhandlung

Gegen den Beklagten ergeht im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil in Höhe von 10.000,00 EUR. Der Beklagte legt hiergegen Einspruch ein, soweit er zu mehr als 4.000,00 EUR verurteilt worden ist.

Für den Anwalt des Klägers entsteht die Terminsgebühr zunächst in Höhe von 0,5 aus 10.000,00 EUR. Durch die Verhandlung erhöht sie sich auf 1,2 aus dem Teilwert von 6.000,00 EUR. Zu beachten ist § 15 Abs. 3 RVG.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   798,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3104, 3105 VV 139,00 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   468,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
  die Höchstgrenze des § 15 Abs. 3 RVG,    
  nicht mehr als 1,2 aus 10.000,00 EUR (736,80 EUR),    
  ist nicht überschritten    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.425,20 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   270,79 EUR
Gesamt   1.695,99 EUR

(cc) Versäumnisurteil nach Klageerweiterung

 

Rz. 124

Auch der umgekehrte Fall ist möglich, nämlich, dass zunächst eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) entsteht und aus einem weiteren Teilwert dann noch eine 0,5-Terminsgebühr nach Nrn. 3104, 3105 VV. Zu beachten ist dann wiederum § 15 Abs. 3 RVG.

 

Beispiel 66: Versäumnisurteil nach Klageerweiterung

Der Anwalt reicht für seinen Mandanten eine Klage in Höhe von 10.000,00 EUR ein, über die verhandelt wird. Es wird dann ein neuer Termin anberaumt. Zu diesem Termin wird die Klage um 5.000,00 EUR erweitert. In dem erneuten Termin ergeht ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten über die Gesamtforderun...

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