Rz. 100

Erscheint der Gegner oder Gegenanwalt, erklärt er aber, er trete nicht auf und stelle keinen Antrag, sodass daraufhin Versäumnisurteil beantragt wird, liegt der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3105 VV nicht vor, da der Gegner im Termin erschienen bzw. vertreten war.[47] Dass er keinen Antrag gestellt hat, ist unerheblich. Das RVG fordert für das Entstehen der Terminsgebühr nur, dass der Anwalt vertretungsbereit im Termin erscheint. Dies ergibt sich im Übrigen ausdrücklich aus dem Gesetz, das das Nichterscheinen zur Tatbestandsvoraussetzung macht. Zudem ist in Anm. Abs. 2 zu Nr. 3105 VV ausdrücklich angeordnet, dass die Vorschrift des § 333 ZPO, wonach die nicht verhandelnde Partei als nicht erschienen gilt, nicht entsprechend anzuwenden ist.

 

Beispiel 50: Versäumnisurteil trotz Erscheinen des Gegners

Der Anwalt des Beklagten erscheint im Termin zur mündlichen Verhandlung und erklärt, er trete heute nicht auf. Sodann ergeht gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil.

Da die Reduzierung nach Nr. 3105 VV nur eintritt, wenn der Beklagte nicht erschienen und auch nicht ordnungsgemäß vertreten ist, fällt jetzt die volle 1,2-Terminsgebühr an.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   798,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3102 VV   736,80 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.555,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   295,45 EUR
Gesamt   1.850,45 EUR
 

Rz. 101

Ebenso rechnet in diesem Falle der Anwalt des Beklagten ab. Da er zum Termin erschienen ist, erhält auch er die 1,2-Terminsgebühr. Dass er nicht verhandelt hat, ist irrelevant.

[47] KG AGS 2006, 117 = RVGreport 2006, 66; OLG Köln AGS 2008, 439 = RVGreport 2008, 306 = NJW-Spezial 2008, 604.

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