Rz. 100
Erscheint der Gegner oder Gegenanwalt, erklärt er aber, er trete nicht auf und stelle keinen Antrag, sodass daraufhin Versäumnisurteil beantragt wird, liegt der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3105 VV nicht vor, da der Gegner im Termin erschienen bzw. vertreten war.[47] Dass er keinen Antrag gestellt hat, ist unerheblich. Das RVG fordert für das Entstehen der Terminsgebühr nur, dass der Anwalt vertretungsbereit im Termin erscheint. Dies ergibt sich im Übrigen ausdrücklich aus dem Gesetz, das das Nichterscheinen zur Tatbestandsvoraussetzung macht. Zudem ist in Anm. Abs. 2 zu Nr. 3105 VV ausdrücklich angeordnet, dass die Vorschrift des § 333 ZPO, wonach die nicht verhandelnde Partei als nicht erschienen gilt, nicht entsprechend anzuwenden ist.
Beispiel 50: Versäumnisurteil trotz Erscheinen des Gegners
Der Anwalt des Beklagten erscheint im Termin zur mündlichen Verhandlung und erklärt, er trete heute nicht auf. Sodann ergeht gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil.
Da die Reduzierung nach Nr. 3105 VV nur eintritt, wenn der Beklagte nicht erschienen und auch nicht ordnungsgemäß vertreten ist, fällt jetzt die volle 1,2-Terminsgebühr an.
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 798,20 EUR | |
(Wert: 10.000,00 EUR) | |||
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3102 VV | 736,80 EUR | |
(Wert: 10.000,00 EUR) | |||
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 1.555,00 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 295,45 EUR | |
Gesamt | 1.850,45 EUR |
Rz. 101
Ebenso rechnet in diesem Falle der Anwalt des Beklagten ab. Da er zum Termin erschienen ist, erhält auch er die 1,2-Terminsgebühr. Dass er nicht verhandelt hat, ist irrelevant.
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