a) Grundfälle

 

Rz. 190

Kommt es im Rechtsstreit zu einer Einigung über die in dem Verfahren anhängigen Gegenstände, so erhält der Anwalt, sofern er an der Einigung mitgewirkt hat, eine 1,0-Einigungsgebühr nach den Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV.

 

Rz. 191

Zur Einigung auch über nicht in diesem Rechtsstreit anhängige Ansprüche siehe unten Rdn 261 ff.

 

Rz. 192

 

Beispiel 115: Gesamteinigung über alle anhängigen Ansprüche

Eingeklagt sind 10.000,00 EUR. In der mündlichen Verhandlung einigen sich die Parteien über die Klageforderung.

Der Anwalt erhält neben der Verfahrens- und der Terminsgebühr eine 1,0-Einigungsgebühr aus 10.000,00 EUR.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   798,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   736,80 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV   614,00 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.169,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   412,11 EUR
Gesamt   2.581,11 EUR
 

Rz. 193

Wird eine Einigung ohne mündliche Verhandlung geschlossen, so entsteht neben der Einigungsgebühr ebenfalls die 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV), wenn im Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist oder es sich um ein Verfahren nach § 495a ZPO handelt. Hierzu zählt vor allem der Vergleichsabschluss im Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO.[91]

 

Beispiel 116: Einigung mit Beschlussfassung nach § 278 Abs. 6 ZPO

Eingeklagt sind 6.000,00 EUR. Nach Eingang der Klageerwiderung schlägt das Gericht vor, die Parteien mögen sich dahingehend einigen, dass der Beklagte zum Ausgleich der Klageforderung 4.000,00 EUR zahle. Beide Parteien stimmen dem zu. Das Gericht stellt nach § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen des Vergleichs fest.

Bereits durch die Einigung wird auch die Terminsgebühr ausgelöst.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   507,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   468,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV   390,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.385,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   263,15 EUR
Gesamt   1.648,15 EUR
 

Rz. 194

 

Beispiel 117: Einigung im Verfahren nach § 495a ZPO mit Beschlussfassung nach § 278 Abs. 6 ZPO

Eingeklagt sind 500,00 EUR. Nach Eingang der Klageerwiderung schlägt das Gericht vor, die Parteien mögen sich dahingehend einigen, dass der Beklagte zum Ausgleich der Klageforderung 250,00 EUR zahle. Beide Parteien stimmen dem zu. Das Gericht stellt nach § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen des Vergleichs fest.

Durch die Einigung wird auch hier die Terminsgebühr ausgelöst.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   63,70 EUR
  (Wert: 500,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   58,80 EUR
  (Wert: 500,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV   49,00 EUR
  (Wert: 500,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 191,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   36,39 EUR
Gesamt   227,89 EUR
 

Rz. 195

Die Einigung muss dabei nicht protokolliert worden sein. Es reicht der bloße Abschluss einer Einigung. Zur vorherigen Fassung des RVG bis zum 31.12.2020 war noch ein schriftlicher Vergleich erforderlich. Dieser musste allerdings auch nicht gerichtlich protokolliert oder nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt worden sein.[92]

 

Beispiel 118: Schriftlicher Vergleich

Eingeklagt sind 6.000,00 EUR. Nach Eingang der Klageerwiderung schlägt der Beklagte vor, zum Ausgleich der Klageforderung 4.000,00 EUR zu zahlen, wenn die Klage zurückgenommen werde und jede Partei ihre Kosten selbst trage. Der Vergleich kommt zustande und wird schriftlich fixiert. Daraufhin wird die Klage zurückgenommen.

Hier entstanden schon immer neben der Verfahrensgebühr die Termins- und die Einigungsgebühr. Abzurechnen war immer schon wie im Beispiel 117.

 

Beispiel 119: Formlose Einigung

Eingeklagt sind 6.000,00 EUR. Nach Eingang der Klageerwiderung schlägt der Beklagte per WhatsApp eine Einigung. Der Kläger antwortet per SMS-Nachricht, dass er einverstanden sei. Daraufhin wird die Klage zurückgenommen.

Hier entstand nach der alten Fassung des RVG bis zum 31.12.2020 mangels Schriftform und gegebenenfalls mangels eines Vergleichs keine Terminsgebühr. Nach der Neufassung entstehen immer neben der Verfahrensgebühr die Termins- und die Einigungsgebühr.

Abzurechnen ist wie im Beispiel 117.

 

Rz. 196

Möglich ist, dass die Einigungsgebühr nur nach einem geringeren Wert anfällt als die Verfahrensgebühr und gegebenenfalls die Terminsgebühr, nämlich dann, wenn die Parteien sich nur über einen Teil der anhängigen Gegenstände einigen oder wenn sich ein Teil der Gegenstände bereits erledigt hat.

 

Beispiel 120: Teileinigung

Nach Klageerhebung (Wert: 10.000,00 EUR) einigen sich die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung über einen Teilbetrag von 4.000,00 EUR. Im Übrigen wird entschieden.

Die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr ...

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