Rz. 88

Die Terminsgebühr entsteht im erstinstanzlichen Verfahren grundsätzlich zu einem Gebührensatz von 1,2. Auf den Verlauf des Termins kommt es vorbehaltlich der Ermäßigung nach Nr. 3105 VV (siehe Rdn 89 ff.) nicht an. Insbesondere ist es unerheblich, ob streitig, nicht streitig verhandelt wird, ob der Rechtsstreit für erledigt erklärt, die Klage zurückgenommen oder ein Vergleich geschlossen wird. In allen Fällen entsteht die Terminsgebühr grundsätzlich zu 1,2.

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