Rz. 57
Grundsätzlich ist der Widerruf der Vollmacht jederzeit möglich.[90] Das Recht zum Widerruf geht auf den oder die Erben über.[91] Dies ist inzwischen allgemein anerkannt, was es aber nicht immer war. Umstritten waren besonders Sachverhalte, bei denen der Bevollmächtigte nach dem Erbfall eine Schenkung an sich selbst vornehmen wollte.
Anlässlich eines Falles, in dem es um den Vollzug einer Schenkung nach dem Tod des Erblassers ging, befasste sich der BGH mit der Frage, ob ein zugrunde liegender Auftrag und die damit verbundene Vollmacht von dem Erben widerrufen werden könne. Der BGH setzte sich mit der Literatur zu diesem Thema auseinander und bejahte das Widerrufsrecht des Erben. Aus Gründen der Rechtssicherheit müsse es hingenommen werden, wenn es "zu zufälligen Ergebnissen" komme, je nachdem, ob der Widerruf vor dem Vollzug erklärt wurde oder nicht.[92]
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