Rz. 1
Das Amt des Testamentsvollstreckers endet regelmäßig mit der Erledigung aller ihm zugewiesener Aufgaben.[1] Bei der Abwicklungsvollstreckung ist das nach der vollständigen Aufteilung des Nachlasses der Fall. Neben der Erledigung aller Aufgaben des Testamentsvollstreckers können weitere Gründe für die Beendigung der Testamentsvollstreckung in der letztwilligen Verfügung angeordnet sein, beispielsweise ein bestimmter Endtermin oder eine auflösende Bedingung für die Vollstreckung.[2] Eine Dauervollstreckung endet darüber hinaus im Regelfall[3] spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall, § 2210 S. 1 BGB.[4] Diese Frist gilt nicht für die normale Abwicklungsvollstreckung, hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass sie sich ohnehin in angemessener Zeit erledigt.
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