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Das Amt des Testamentsvollstreckers endet regelmäßig mit der Erledigung aller ihm zugewiesener Aufgaben.[1] Bei der Abwicklungsvollstreckung ist das nach der vollständigen Aufteilung des Nachlasses der Fall. Neben der Erledigung aller Aufgaben des Testamentsvollstreckers können weitere Gründe für die Beendigung der Testamentsvollstreckung in der letztwilligen Verfügung angeordnet sein, beispielsweise ein bestimmter Endtermin oder eine auflösende Bedingung für die Vollstreckung.[2] Eine Dauervollstreckung endet darüber hinaus im Regelfall[3] spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall, § 2210 S. 1 BGB.[4] Diese Frist gilt nicht für die normale Abwicklungsvollstreckung, hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass sie sich ohnehin in angemessener Zeit erledigt.

[1] OLG München, Urt. v. 30.1.2019 – 34 Wx 181/18; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.7.2018 – I-3 Wx 219/17; KG, Beschl. v. 9.7.2013 – 6 W 32/13; OLG Hamm, Beschl. v. 10.4.2002 – 15 W 440/00.
[2] Mit der Beendigung des Amtes durch Zeitablauf wird das Testamentsvollstreckerzeugnis kraftlos, ohne dass es einer förmlichen Aufhebung bedarf, OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.4.2020 – I-3 Wx 44/20.
[3] Zu der Möglichkeit einer lebenslänglichen Beschränkung des Erben in Ausnahmefällen vgl. Grüneberg/Weidlich, § 2210 Rn 2.
[4] Häufig kommt es zum Streit mit den Erben, wenn der Zeitpunkt der Beendigung der Dauertestamentsvollstreckung nicht präzise beschrieben ist. Eine häufig zu findende Formulierung lautet: "Der Testamentsvollstrecker soll den Nachlass für die beiden Erben verwalten, bis das Jüngste der beiden Enkel das 25. Lebensjahr erreicht hat". Die Rechtsprechung legt diese Formulierung dahingehend aus, dass die Testamentsvollstreckung am 25. Geburtstag des jüngsten Erben endet, OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.4.2020 – I-3 Wx 44/20. Streitigkeiten zu diesem Thema lassen sich am besten verhindern, wenn die Formulierung gezielt auf den Geburtstag des Erben abstellt.

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