Rz. 28
Im Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren müssen die vorgetragenen Tatsachen nicht bewiesen werden. Es genügt, wenn diese glaubhaft gemacht werden (§ 920 Abs. 2 ZPO). Die Glaubhaftmachung erfolgt i.d.R. durch eine eidesstattliche Versicherung.
Rz. 29
Muster 13.2: Eidesstattliche Versicherung
Muster 13.2: Eidesstattliche Versicherung
Eidesstattliche Versicherung
In Kenntnis über die Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung tatsächlicher Angaben in einem geordneten Verfahren vor einer Behörde oder einem Gericht, wobei der Behörde oder dem Gericht vorbehalten ist, darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Angaben zur Glaubhaftmachung geeignet sind, sowie belehrt über die strafrechtlichen Folgen einer vorsätzlich oder fahrlässig falschen Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, insbesondere der Strafvorschriften der § 156 und § 163 Strafgesetzbuch (1 Jahr Freiheitsstrafe bei Abgabe einer fahrlässigen bzw. 3 Jahre bei Abgabe einer wissentlich falschen eidesstattlichen Versicherung) erkläre ich:
Zur Person:
_________________________
Zur Vorlage bei:
_________________________
Zur Sache:
_________________________
Die vorstehenden Tatsachen habe ich nach besten Wissen und Gewissen gemacht.
Sie sind richtig und vollständig. Dies versichere ich an Eides statt.
Ort, Datum Unterschrift
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