Rz. 19

Die Differenzierung zwischen den Anwaltsgebühren, die gegenüber dem Mandanten geltend gemacht werden können und den erstattungsfähigen Gebühren, die der Haftpflichtversicherer ersetzen muss, wird besonders deutlich bei der Hebegebühr gem. Nr. 1009 VV RVG.

 

Rz. 20

Nach dieser Vorschrift erhält der Rechtsanwalt eine Hebegebühr, wenn er für seinen Mandanten Zahlungen vereinnahmt und diese an ihn weiterleitet. Diese Hebegebühr soll den Aufwand für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die damit verbundene Tätigkeit und Verantwortung abgelten.

 

Rz. 21

Es ist zunächst zu unterscheiden zwischen den angefallenen Gebühren und den erstattungsfähigen Gebühren. Erstattungsfähig sind nur solche Gebühren, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 254 Abs. 2 BGB notwendig sind.

 

Rz. 22

Hebegebühren werden daher grundsätzlich nicht als erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten im Sinne von § 91 ZPO angesehen.[22] Erstattungsfähigkeit wird nur dann bejaht, wenn der Schuldner unaufgefordert an den beauftragten Rechtsanwalt zahlt oder sogar entgegen der Anweisung des Rechtsanwalts, keine Zahlungen an ihn zu leisten.[23]

 

Rz. 23

Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch im Rahmen der Schadenregulierung gem. § 249 BGB besteht nicht, da die Entgegennahme der Ersatzleistung keine anwaltliche Hilfe erforderlich macht. Ersatzfähig ist die Hebegebühr daher nur dann, wenn ausnahmsweise die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Entgegennahme von Zahlungen erforderlich ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Mandant im Ausland wohnt, über kein eigenes Konto verfügt oder krankheits- oder verletzungsbedingt nicht in der Lage ist, über sein Konto zu verfügen.[24]

 

Rz. 24

Ein Rechtsanwalt, der beabsichtigt, für die Entgegennahme und Weiterleitung von Zahlungen eine Hebegebühr in Rechnung zu stellen, ist verpflichtet, seinen Mandanten darauf hinzuweisen, dass diese Hebegebühr anfällt. Wenn der beauftragte Rechtsanwalt den ersatzpflichtigen Haftpflichtversicherer darauf hinweist, dass bei Zahlungen an ihn eine Hebegebühr berechnet wird, ist der Versicherer auch verpflichtet, diese Hebegebühr zu erstatten.

[22] Zöller/Herget, § 91 Rn 13, Stichwort "Geld" m.w.N.
[23] Zöller/Herget, a.a.O.
[24] Schneider, RVG, 2. Aufl., VV 1009, Rn 61, Braun, Praxis des Vergütungsrechts Teil V, Rn 206; AG Bruchsal, VersR 1986, 689.

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