Rz. 3
Rechtsanwaltskosten als adäquater Sachfolgeschaden sind grundsätzlich auch dann zu ersetzen, wenn die Sach- und Rechtslage eindeutig ist. Der Geschädigte darf sich eines sachkundigen Rechtsanwalts bedienen, um gegenüber dem sachkundigen Haftpflichtversicherer "Waffengleichheit" zu erreichen.[5]
Rz. 4
Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos: Voraussetzung für die Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten ist regelmäßig, dass der Geschädigte die Beauftragung des Rechtsanwalts für erforderlich halten durfte.[6]
Rz. 5
Betriebe ab einer gewissen Größenordnung müssen in der Lage sein, mit ihrem kaufmännisch geschulten Personal Schadenersatzansprüche in einfachen Fällen ohne anwaltliche Hilfe durchzusetzen;[7] dies gilt insbesondere für Leasing-Unternehmen.[8]
Bei einem Schaden von mehr als 17.000 EUR ist erfahrungsgemäß mit Einwendungen zur Schadenhöhe zu rechnen, so dass in derartigen Fällen auch ein Leasingunternehmen sich anwaltlicher Hilfe bedienen darf.[9]
Rz. 6
Der Schädiger ist lediglich verpflichtet, die gesetzlichen Gebühren und auch diese nur insoweit zu ersetzen, als diese für die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche sinnvoll und erforderlich waren.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen