Rz. 3

Rechtsanwaltskosten als adäquater Sachfolgeschaden sind grundsätzlich auch dann zu ersetzen, wenn die Sach- und Rechtslage eindeutig ist. Der Geschädigte darf sich eines sachkundigen Rechtsanwalts bedienen, um gegenüber dem sachkundigen Haftpflichtversicherer "Waffengleichheit" zu erreichen.[5]

 

Rz. 4

Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos: Voraussetzung für die Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten ist regelmäßig, dass der Geschädigte die Beauftragung des Rechtsanwalts für erforderlich halten durfte.[6]

 

Rz. 5

Betriebe ab einer gewissen Größenordnung müssen in der Lage sein, mit ihrem kaufmännisch geschulten Personal Schadenersatzansprüche in einfachen Fällen ohne anwaltliche Hilfe durchzusetzen;[7] dies gilt insbesondere für Leasing-Unternehmen.[8]

Bei einem Schaden von mehr als 17.000 EUR ist erfahrungsgemäß mit Einwendungen zur Schadenhöhe zu rechnen, so dass in derartigen Fällen auch ein Leasingunternehmen sich anwaltlicher Hilfe bedienen darf.[9]

 

Rz. 6

Der Schädiger ist lediglich verpflichtet, die gesetzlichen Gebühren und auch diese nur insoweit zu ersetzen, als diese für die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche sinnvoll und erforderlich waren.

[5] AG Darmstadt, zfs 2002, 71.
[6] Grüneberg/Grüneberg, § 259, Rn 57 m.w.N.; Böhm/Lennartz, MDR 2013, 313 ff.
[7] LG Bonn, zfs 2008, 18; Grüneberg/Grüneberg, § 249 BGB Rn 57 m.w.N.; van Bühren/Lemcke/Jahnke, Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, Teil 3 Rn 340/341.
[8] LG Traunstein, 8 S 4587/11, VersR 2013, 645.

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