Rz. 3

 
Begriff Erklärung/Voraussetzungen
wirtschaftlicher Totalschaden Reparaturkosten über 100 %.
technischer Totalschaden Kfz ist (technisch) irreparabel zerstört.
konkrete Schadensabrechnung Konkret angefallene Wiederherstellungskosten (Reparatur oder Ersatzbeschaffung) werden entweder mit Hilfe einer Rechnung oder (etwa bei Eigenreparatur) mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens geltend gemacht.
fiktive Schadensabrechnung Zur Wiederherstellung (Reparatur oder Ersatzbeschaffung) erforderliche Kosten (vgl. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB) werden mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens geltend gemacht.
Restwert Erzielbarer Erlös für das unfallbeschädigte Fahrzeug.
Wiederbeschaffungsaufwand Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.

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