Rz. 14

Entsprechend der unter Nichtjuristen seit eh und je verbreiteten Überzeugung (die bis zur WEG-Reform 2020 indes falsch war) besteht nach dem neuen Recht (jetzt wirklich) eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht der Gemeinschaft gegenüber den Wohnungseigentümern für den mangelfreien Zustand des Gemeinschaftseigentums.

 

Rz. 15

 

Beispiel: Schaden am Sondereigentum wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums

Aufgrund einer defekten Hauptwasserleitung (oder: eines undicht gewordenen Daches; oder: eines anfänglichen Baumangels usw.) kommt es zu einem Wassereintritt in die Wohnung des A. A verlangt von der Gemeinschaft Ersatz des ihm entstandenen Schadens, z.B. für zerstörtes Parkett. – Zu Recht gem. § 14 Abs. 3 WEG.[26] Wenn es sich um einen Leitungswasserschaden handelt, muss A aber zunächst die Regulierung durch die Gebäudeversicherung abwarten (→ § 12 Rdn 6). (Rückblick: Nach dem alten Recht wurden Ersatzansprüche abgelehnt. Für einen Schadensersatzanspruch fehlte es an einem Verschulden; vorausgesetzt, die Gemeinschaft bzw. der Verwalter hatte den Schaden nicht schuldhaft verursacht oder vergrößert. Ein Aufopferungsanspruch analog § 906 BGB wurde verneint.[27])

 

Rz. 16

Die Gemeinschaft schuldet gem. § 14 Abs. 3 WEG auch dann einen angemessenen Ausgleich in Geld, wenn ein Wohnungseigentümer Schäden infolge von Erhaltungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum erleidet. Wenn im Zuge solcher Arbeiten die von der Gemeinschaft beauftragten Handwerker mangelhaft arbeiten und deshalb Schäden beim Sondereigentümer eintreten, muss sich die Gemeinschaft das Verschulden der Handwerker zurechnen lassen (→ § 6 Rdn 59, Fall d).

[26] So auch BeckOK WEG/Müller § 14 Rn 136.

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