Rz. 77
Seit der Änderung der ZPO kann ein gerichtlicher Vergleich auch in der Weise geschlossen werden, dass die Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichtes durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen (§ 278 Abs. 6 S. 1 ZPO). Das Gericht stellt dann den Inhalt eines danach geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest (§ 278 Abs. 6 S. 2 ZPO). Es bedarf also keines dafür eigens anzuberaumenden Verhandlungstermins mehr, in dem dann die schriftliche Protokollierung stattfindet.
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