Rz. 97

Bei Minderjährigen kommt es auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters an (BGH VersR 1989, 914 = NJW 1989, 2323; r+s 1998, 412). Das Wissen eines Elternteils reicht auch bei gemeinsamem Sorgerecht aus.

 

Rz. 98

Im Todesfall kommt es für die Ansprüche nach § 844 BGB auf die Kenntnis der Hinterbliebenen an. Dies gilt allerdings nur, wenn zum Zeitpunkt des Todes der Geschädigte noch keine Kenntnis hatte. Eine bereits in Gang gesetzte Verjährungsfrist läuft unabhängig vom Tod des Geschädigten zu Lasten des Rechtsnachfolgers weiter (BGH VersR 1984, 136, 137).

 

Rz. 99

Die Kenntnis des Rechtsanwaltes, der mit der Ermittlung betraut ist, wird dem Geschädigten zugerechnet (OLG Düsseldorf VersR 1999, 893; OLG Hamburg MDR 2001, 315; BGH VersR 1984, 160; 2001, 1255, 1256). Der Rechtsanwalt ist so genannter Wissensvertreter. Bei juristischen Personen ist die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters maßgebend. Bei Anspruchsübergang kommt es auf die Kenntnis des zuständigen Regressbediensteten an (BGH NJW 1996, 2508; bestätigend BGH v. 20.10.2011 – III ZR 252/10; BGH v. 17.4.2012 – VI ZR 108/11). Die Zurechnung des Wissens eines Sachbearbeiters setzt voraus, dass dieser mit der Betreuung und Verfolgung der in Frage stehenden Regressforderung in eigener Verantwortung betraut worden ist, sodass Kenntnisse aus einer vorangegangenen Bearbeitung des Regresses von Krankheitskosten nicht zu einer Verjährung von Regressansprüchen der Pflegekasse führen, wenn derselbe Sachbearbeiter erst später mit der Geltendmachung der Ansprüche aus der Pflegekasse betraut und damit zuständig wird (BGH v. 15.3.2011 – VI ZR 162/10 – VersR 2011, 682 = zfs 2011, 438). Vgl. dazu im Einzelnen unten § 12 Rdn 118 ff.

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