Rz. 99

Die Vorschriften der ZPO die Rechtsmittel Berufung (§§ 511541 ZPO) und Revision (§§ 542566 ZPO) sind gemäß § 113 Abs. 1 S. 1, S. 2 FamFG in Familienstreitsachen nicht anwendbar, es gelten die §§ 5875 FamFG über Beschwerde und Rechtsbeschwerde.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge