Rz. 143

Es gilt auch hier- wie bei dem nicht anwendbaren § 296 ZPO-der sogenannte absolute Verzögerungsbegriff.[182] Danach ist auf den Vergleich abzustellen, ob das Verfahren allein durch die Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei seiner Zurückweisung.[183] Bei dem Verbund von Scheidung- und Folgesachen tritt eine Verzögerung nur ein, wenn sich das Verbundverfahren insgesamt verlängern würde.[184]

 

Rz. 144

Ob die Zulassung des verspäteten Vorbringens die Erledigung des Verfahrens verzögern würde, ist also Gegenstand einer Prognose und vom Gericht nach freier Überzeugung bezogen auf den Zeitpunkt des neuen Vorbringens festzustellen.[185] Zwischen der Verspätung des Vorbringens und der Verzögerungen muss ein ursächlicher Zusammenhang im normativen Sinne bestehen.[186] Diese Kausalität fehlt, wenn dieselbe Verzögerung auch bei rechtzeitigem Vorbringen eingetreten wäre, die Verspätung also nicht allein kausal für die Verzögerung ist.[187]

 

Rz. 145

Es tritt deshalb eine Verzögerung ein, wenn das Verfahren ohne die neuen Angriffs- oder Verteidigungsmittel zur Endentscheidung reif wäre, also bei jeder Beweiserhebung die aufgrund des neuen Vorbringens erforderlich ist, da sie wiederum die Erledigung des Verfahrens verzögern würde. Demgegenüber verzögert der verspätete Sachvortrag eines Beteiligten die Erledigung des Verfahrens dann nicht, wenn es weder bei Zulassung des Vorbringens noch bei dessen Zurückweisung entscheidungsreif gewesen wäre.[188]

[182] Prütting/Helms/Helms, § 115 Rn 10.
[183] BGHZ 86, 31, 34 = NJW 1983, 575; BGHZ 75, 138, 141 = NJW 1979, 1988.
[184] MüKo-FamFG/Fischer, § 115 Rn 9; Musielak/Borth, § 115 Rn 6; Prütting/Helms/Helms, § 115 Rn 10.
[185] BGHZ 75, 138, 141 = NJW 1979, 1988.
[186] BGH NJW 1987, 502, 503; NJW 1987, 1949, 1950.
[187] BVerfG NJW 1978, 2733; NJW 1995, 1417.

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