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Der Anspruch gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB des Gesamtschuldner-Ehegatten, der an den Gläubiger mehr gezahlt hat, als seinem Anteil im Innenverhältnis entspricht, kann diesen in der Regel nach der "endgültigen Trennung", das heißt ab dem Zeitpunkt des Auszugs eines Ehegatten mit seinen persönlichen Sachen aus der Ehewohnung, von dem anderen Ehegatten verlangen, selbst und gerade, wenn während des Zusammenlebens eine andere Bestimmung der Ehegatten getroffen worden war. Maßgeblich ist dabei, wem nach der Trennung die Tilgung der Verbindlichkeiten wirtschaftlich zugutekommt.[367] Die Kriterien, die nach Trennung oder Scheidung der Ehegatten zu einer Abweichung von dem Grundsatz des § 426 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB führen, bestimmt die Rechtsprechung einzelfallbezogen.[368]
Der Befreiungsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 Hs.1 BGB, der jeden Schuldner-Ehegatten verpflichtet, zunächst den auf ihn endgültig entfallenden Anteil an den Gläubiger zu leisten, um so die anderen vor einer weitergehenden Inanspruchnahme durch den Gläubiger zu bewahren. Jeder Gesamtschuldner hat danach gegenüber jedem anderen einen im Klagewege verfolgbaren Anspruch auf Befreiung von seiner Verbindlichkeit in Höhe des auf den anderen entfallenden Anteils.[369] Jeder Ehegatte kann daher vor seiner eigenen Leistung an den Gläubiger von dem anderen Ehegatten anteilige Mitwirkung dahin verlangen, dass an den Gläubiger – nicht an den Gesamtschuldner[370] – bei Fälligkeit entsprechend dem jeweiligen Anteil geleistet werde.[371]
Der Befreiungsanspruch "unter Heranziehung des Auftragsrechts"). Einen solchen Anspruch hat die Rechtsprechung des BGH[372] für Fälle entwickelt, in denen ein Ehegatte Verbindlichkeiten ausschließlich im Interesse des anderen Ehegatten eingegangen ist, dieser zwar im Innenverhältnis allein haftet, ein Anspruch des anderen Ehegatten gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 Hs.1 BGB gleichwohl nicht besteht, weil die Forderung des Gläubigers gegen den Gesamtschuldner noch nicht fällig ist oder keine Gesamtschuld besteht.[373]
Der Anspruch gemäß § 430 BGB, der in Betracht kommt, wenn die Ehegatten Gesamtgläubiger im Sinne von § 428 S. 1 BGB sind und der Schuldner insgesamt an einen Ehegatten-Gläubiger leistet.[374]
Die Ansprüche wegen Zahlung oder Rückgabe einer Braut- oder Morgengabe nach der Grundsatzentscheidung des BGH vom 9.12.2009.[375]
Ansprüche gemäß §§ 985, 861, 862 BGB.[376]
Der Anspruch auf Einwilligung in eine Regelung zum Abschluss einer Benutzungs- und Vergütungsvereinbarung gemäß § 745 Abs. 2 BGB.[377]
Der Anspruch gemäß § 744 Abs. 2 Hs.1 BGB.[378]
Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft gemäß § 749 Abs. 1 BGB.[379]
Der Anspruch auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß §§ 738 ff. BGB[380] bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Ehegatten-Innengesellschaften.[381]
Der Anspruch des zuwendenden auf Anpassung oder Rückgewähr einer erfolgten unbenannten Zuwendungen gemäß § 313 BGB.[382]
Der Anspruch auf Herausgabe eines Geschenks wegen Widerrufs der Schenkung gemäß § § 812 Abs. 1 S. 2 Alt.1, 531 Abs. 1, Abs. 2, 530 Abs. 1 BGB bei sogenannten "Alltagsgeschenken".[383]
Der Ausgleichs- und Vergütungsanspruch gemäß § 313 BGB bei Mitarbeit im Beruf oder Geschäft des anderen Ehegatten.[384]
Ansprüche bei Streitigkeiten über steuerliche Fragen.[385]
Der sogenannte familienrechtliche Ausgleichsanspruch. Der Ausdruck "familienrechtliche Ausgleichsanspruch" wird hier für die Fälle gebraucht, in denen es um den Ausgleich von Unterhaltsleistungen geht, die ein Elternteil anstelle des anderen erbracht und durch die er dessen Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt hat. Zudem in den Fällen, in denen es um den Ausgleich von staatlichen Leistungen geht, die für beide Eltern zur Erleichterung des Kindesunterhalts bestimmt, aber nur einem Elternteil zugeflossen sind, obwohl sie auch dem anderen zu Gute kommen sollen.[386]
Schadensersatzansprüche, wenn sie im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe stehen.[387]
Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen und einem Elternteil, insbesondere Ansprüche der Schwiegereltern auf Rückgewähr von Zuwendungen gegen das Schwiegerkind. In der Entscheidung vom 3.2.2010[388] hat der BGH seine Rechtsprechung zur Rückabwicklung von Zuwendungen der Schwiegereltern an Schwiegerkinder grundlegend geändert. Der XII. Senat ordnet sie nunmehr als Schenkungen im Sinne des § 516 BGB ein. Derartige schwiegerelterliche Leistungen erfüllten, anders als entsprechende Leistungen zwischen den Ehegatten selbst, die Tatbestandsmerkmale einer Schenkung, da die Vermögensübertragung regelmäßig in dem Bewusstsein erfolge, künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren. Mögliche Rückgewähransprüche der Schwiegereltern sollen sich daher zukünftig einerseits nach Schenkungsrecht, §§ 527 ff. BGB, andererseits aber weiterhin im Fall des Scheiterns der Ehe des Kindes mit dem Schwiegerkind die Grundsätze zum Weg...

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