Rz. 236

Es sind drei Verfahrensarten zu unterscheiden:

Der Antrag auf Herstellung des ehelichen Lebens, die frühere Herstellungsklage.
Der Antrag auf Feststellung des Rechts zum Getrenntleben, die frühere Klage auf Feststellung des Rechts zum Getrenntleben.
Leistungsanträge.

(1) Der Antrag auf Herstellung des ehelichen Lebens

 

Rz. 237

Die Durchsetzung sämtlicher Rechte und Ansprüche aus § 1353 Abs. 1 S. 2 Hs.1 BGB erfolgt-wie bisher mit der sogenannten Herstellungsklage nach § 606 Abs. 1 S. 1 Alt.5 ZPO a.F. - im Verfahren zur Herstellung des ehelichen Lebens. Es handelt sich entsprechend der früheren Herstellungsklage, die Leistungsklage war, um Leistungsanträge (§ 113 Abs. 5 Nr. 2 FamFG), nicht um Feststellungsanträge. Aufgrund des erheblichen Umfangs der Herstellungsanträge ist es verwunderlich und sachlich unzutreffend, dass die Gesetzesverfasser sie im Anschluss an einen Teil der Literatur[362] als "Anachronismus" bezeichnen und behaupten, die zahlenmäßige und praktische Bedeutung dieser Verfahren sei gering.[363] Das Gegenteil ist richtig. Die Herstellungsanträge werden im Gesetz nur noch im Zusammenhang mit ihrer nicht Vollstreckbarkeit in § 120 Abs. 3 Alt.2 FamFG ausdrücklich benannt.[364]

[362] MüKo-BGB/Wacke, 4. Aufl. 2005, § 1353 Rn 44.
[363] BT-Drucks 16/6308, 226.
[364] Siehe weitergehend MüKo-FamFG/Erbarth, § 266 Rn 82 f.

(2) Der Antrag auf Feststellung des Rechts zum Getrenntleben

 

Rz. 238

Es besteht weiterhin die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des § 1353 Abs. 2 BGB einen Antrag auf Feststellung des Rechts zum Getrenntleben zu erheben. Der Antrag ist das Gegenstück zum Herstellungsantrag. Als Feststellungsantrag setzt der Antrag auf Feststellung des Rechts zum Getrenntleben, wie alle Feststellungsklagen bzw. -anträge ein Feststellungsinteresse des antragstellenden Ehegatten im Sinne von § § 256 Abs. 1 ZPO entsprechend, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG voraus. Ein solches dürfte kaum je gegeben sein. Es fehlt jedenfalls, wenn der andere Ehegatte das Recht zum Getrenntleben bestreitet oder sich auf das Recht auf häusliche Gemeinschaft beruft, das es nach dem geltenden Recht auf ein Recht zum Getrenntleben im Sinne von § 1353 Abs. 2 BGB nicht mehr ankommt.[365] Insbesondere setzt das Getrenntleben im Sinne von § 1567 Abs. 1 S. 1 BGB kein Recht zum Getrenntleben voraus.[366]

[365] OLG Saarbrücken FamRZ 2007, 402; KG FamRZ 1988, 81; OLG München FamRZ 1986, 807; OLG Bamberg FamRZ 1979, 804; a.A. Gernhuber/Coester-Waltjen, § 23 Rn 3.
[366] Ausführlich Staudinger/Rauscher, § 1567 Rn 2, 24 ff.

(3) Leistungsanträge

 

Rz. 239

Auch Leistungsanträge werden erfasst und sind in den Fällen, in denen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden gegeben sowie bei dem Anspruch gemäß § 861 Abs. 1 BGB.

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