Rz. 115

Nach § 114 Abs. 1 FamFG müssen sich Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbstständigen Familienstreitsachen vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen der zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist (12 BRAO). Entsprechendes gilt für die den Ehesachen durch § 270 Abs. 1 S. 1 FamFG verfahrensrechtlich gleichgestellten Lebenspartnerschaftssachen im Sinne des § 269 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 FamFG.

 

Rz. 116

Die Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 FamFG und die sonstigen unterliegen mithin dem Anwaltszwang unabhängig davon, ob es sich um Folgesachen handelt oder nicht.

Die Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 2 FamFG unterliegen dem Anwaltszwang nur dann aber auch immer dann, wenn sie Folgesachen im Sinne von § 137 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 FamFG sind.

 

Rz. 117

Der Anwaltszwang bleibt auch bestehen, wenn eine Folgesache von einem Ehegatten durch isolierte Anfechtung aus dem Scheidungsverbund gelöst wird. An dem Charakter einer Folgesache ändert sich gemäß § 137 Abs. 5 S. 1 FamFG auch nichts, wenn das Gericht eine Folgesache nach § 137 Abs. 2 FamFG abtrennt und über die Scheidung vorweg entscheidet. Die abgetrennte Folgesache unterliegt dann auch weiterhin dem Anwaltszwang.[161]

 

Rz. 118

Sonstige Familiensachen können keine Folgesachen im Sinne von § 137 FamFG seien.[162] Anwaltszwang besteht deshalb ausnahmslos für die Familienstreitsachen des § 266 Abs. 1 FamFG, hingegen besteht umgekehrt für die reinen FamFG-Verfahren des § 266 Abs. 2 FamFG vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht niemals Anwaltszwang.[163]

[161] BGH FamRZ 1981, 29.
[162] MüKo-FamFG/Erbarth, § 267 Rn 1; Prütting/Helms/Heiter, § 266 Rn 5.
[163] MüKo-FamFG/Fischer, § 114 Rn 14.

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