Rz. 104

§ 113 Abs. 5 FamFG bestimmt die bei Anwendung der ZPO in Familiensachen-von dieser abweichend- zu gebrauchende Terminologie. Sie hat sich in der Praxis noch nicht durchgesetzt.

Wie bisher schon für die früheren Ehesachen (vergleiche §§ 622 Abs. 3, 631 Abs. 2 S. 2 ZPO a.F.) sind

die Parteien als Beteiligte (§ 113 Abs. 5 Nr. 5 FamFG)
der Kläger als Antragsteller (§ 113 Abs. 5 Nr. 3 FamFG)
der Beklagte als Antragsgegner (§ 113 Abs. 5 Nr. 4 FamFG)
die Klage als Antrag (§ 113 Abs. 5 Nr. 2 FamFG)
der Prozess oder Rechtsstreit als Verfahren (§ 113 Abs. 5 Nr. 1 FamFG

zu bezeichnen.

 

Rz. 105

 

Praxistipp

Die in § 113 Abs. 5 FamFG aufgeführten Begriffe sind auch dann zu verwenden, wenn sie in Zusammensetzung mit anderen Wörtern gebraucht werden, wie zum Beispiel Verfahrenskostenhilfe, Stufenantrag, Stufenverfahren entsprechend Feststellungsantrag, Feststellungsverfahren, Abänderungsantrag, Abänderungsverfahren, Widerantrag, Vollstreckungsabwehrantrag, Drittwiderantrag etc.

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