Rz. 231

Erfasst und damit Güterrechtssachen sind folgende Verfahren:

Verfahren nach §§ 1365 Abs. 2, 1369 Abs. 2 BGB auf Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten zu Rechtsgeschäften, mit denen sich der andere Ehegatte zu einer Verfügung über sein Vermögen im Ganzen (§ 1365 Abs. 2 BGB) oder über Haushaltsgegenstände (§ 1369 Abs. 2 BGB) verpflichtet. Es handelt sich um Antragsverfahren im Sinne von § 23 FamFG für die der Richter funktionell zuständig ist, da die Ausnahmevorschrift des § 25 Nr. 3a) RPflG nicht gilt.
Verfahren nach § 1382 BGB auf Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung. Es handelt sich um ein Billigkeitskorrektiv der sonst eintretenden sofortigen Fälligkeit der Forderung. Die Stundung erfolgt durch einen Gestaltungsakt des Gerichts, der die Fälligkeit der Forderung, deren Verzinsung und gegebenenfalls eine Sicherheitsleistung geregelt. Es handelt sich ebenfalls um ein Antragsverfahren.
 

Rz. 232

 

Praxistipp

Nach § 25 Nr. 3b) RPflG ist für die Entscheidung über die Stundung einer Ausgleichsforderung nach § 1382 Abs. 1 bis Abs. 4, Abs. 6 BGB und für die Übertragung von Vermögensgegenständen nach § 1381 Abs. 1 BGB der Rechtspfleger funktionell zuständig. Ist allerdings zugleich eine Scheidungssache anhängig, sollte der Rechtspfleger die Güterrechtssache dem Richter vorlegen, weil diese durch die Vorlage dem Rechtsgedanken des § 137 Abs. 4 FamFG entsprechend nach § 137 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 FamFG zur Folgesache wird, als solche in den Verbund einzubeziehen und zusammen mit der Scheidungssache durch einheitlichen Beschluss gemäß § 137 Abs. 1 FamFG zu entscheiden ist.[339] Ist ein Verfahren über die Ausgleichsforderung im Sinne von § 1382 Abs. 5, 13 183 Abs. 3 BGB anhängig oder wird ein solches Verfahren anhängig, so kann der Antrag auf Stundung bzw. auf Übertragung von Vermögensgegenständen nur in diesem Verfahren geltend gemacht werden, dementsprechend ist gemäß § 25 Nr. 3b) RPflG die Entscheidung dem Richter vorbehalten. Er hat nach § 265 FamFG durch einheitlichen Beschluss zu entscheiden.

Verfahren nach § 1383 BGB auf Übertragung von Vermögensgegenständen. Die Vorschrift enthält ebenfalls ein Billigkeitskorrektiv zugunsten des Ausgleichsberechtigten, der im Einzelfall ein Interesse daran haben kann, dass ihm in Anrechnung auf seine Forderung bestimmte Gegenstände übertragen werden. Es handelt sich um ein Antragsverfahren.
Bei in Gütergemeinschaft lebenden Ehegattenverfahren nach §§ 1426, 1430, 1452 BGB auf Ersetzung einer erforderlichen Zustimmung des anderen Ehegatten zu einem Rechtsgeschäft über das Gesamtgut im Ganzen, über zum Gesamtgut gehörende Grundstücke usw. oder zu einem Rechtsgeschäft, das zur ordnungsgemäßen Besorgung der persönlichen Angelegenheiten eines Ehegatten oder zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich ist. Es handelt sich sämtlich um Antragsverfahren im Sinne von § 23 FamFG.
 

Rz. 233

 

Praxistipp

Die funktionelle Zuständigkeit ist widersprüchlich geregelt: Nach § 25 Nr. 3a) RPflG ist für Verfahren nach § 1452 BGB der Rechtspfleger funktionell zuständig, hingegen für Verfahren nach §§ 1426, 1430 BGB der Richter. Sachlich ist diese Differenzierung nicht begründet.

Verfahren nach Art. 5 Abs. 2, 12 Abs. 2 S. Ziffer 2, 17 des deutsch-französischen Abkommens über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, die denen der § § 1369 Abs. 2, 13 182, 1383 BGB vergleichbar sind. Die weiteren sich aus dem Wahlgüterstand ergebenden Ansprüche sind ebenfalls Güterrechtssachen allerdings im Sinne von § 261 Abs. 1 FamFG.
[339] Hausleiter/Fest, § 261 Rn 34.

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