Rz. 238

Es besteht weiterhin die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des § 1353 Abs. 2 BGB einen Antrag auf Feststellung des Rechts zum Getrenntleben zu erheben. Der Antrag ist das Gegenstück zum Herstellungsantrag. Als Feststellungsantrag setzt der Antrag auf Feststellung des Rechts zum Getrenntleben, wie alle Feststellungsklagen bzw. -anträge ein Feststellungsinteresse des antragstellenden Ehegatten im Sinne von § § 256 Abs. 1 ZPO entsprechend, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG voraus. Ein solches dürfte kaum je gegeben sein. Es fehlt jedenfalls, wenn der andere Ehegatte das Recht zum Getrenntleben bestreitet oder sich auf das Recht auf häusliche Gemeinschaft beruft, das es nach dem geltenden Recht auf ein Recht zum Getrenntleben im Sinne von § 1353 Abs. 2 BGB nicht mehr ankommt.[365] Insbesondere setzt das Getrenntleben im Sinne von § 1567 Abs. 1 S. 1 BGB kein Recht zum Getrenntleben voraus.[366]

[365] OLG Saarbrücken FamRZ 2007, 402; KG FamRZ 1988, 81; OLG München FamRZ 1986, 807; OLG Bamberg FamRZ 1979, 804; a.A. Gernhuber/Coester-Waltjen, § 23 Rn 3.
[366] Ausführlich Staudinger/Rauscher, § 1567 Rn 2, 24 ff.

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