Rz. 11

F2 ist zwar, wie noch zu zeigen ist, vorrangig, doch haben Rangfragen erst bei der Leistungsfähigkeit Bedeutung. Die Unterhaltsverpflichtung aus der zweiten Ehe hat naturgemäß auch nicht die Lebensverhältnisse der ersten Ehe geprägt.

 

BGH, Beschl. v. 25.9.2019 – XII ZB 25/19 Rn 32

Allerdings bleibt nach der Rechtsprechung des Senats eine nacheheliche Entwicklung, die keinen Anknüpfungspunkt in der Ehe findet, ohne Auswirkung auf den Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Dies gilt grundsätzlich insbesondere für die Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten, die erst nach der Scheidung der ersten Ehe eintreten kann (Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn 26 m.w.N. und Senatsbeschluss vom 7.5.2014 – XII ZB 258/13, FamRZ 2014, 1183 Rn 15 m.w.N.).

 

Hinweis

Bei der Bestimmung des Bedarfs der zweiten Ehefrau wird jedoch der Unterhalt für die erste Ehefrau zu berücksichtigen sein (siehe unten).

 

Rz. 12

Vom Einkommen des M ist also für die Ermittlung seines bedarfsbestimmenden Einkommens gegenüber F1 lediglich der Erwerbstätigenbonus abzuziehen.

Bereinigtes Nettoeinkommen des M: 3.000 EUR

Erwerbstätigenbonus M: 3.000 EUR × 10 % = 300 EUR

Bedarfsbestimmendes Einkommen M: 3.000 – 300 EUR = 2.700 EUR

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