Rz. 49

Der Sachverständige kann auch erst in einem Zivilverfahren hinzugezogen werden. Seine Befugnisse werden dabei durch einen konkreten Gutachtenauftrag, der in einem Beweisbeschluss formuliert wird, beschränkt. D.h., dem Sachverständigen ist es nicht erlaubt, in dieser Phase eigenständige Ermittlungen durchzuführen. Er kann nur auf das Material zurückgreifen, das von den Prozessparteien als Beweismittel beantragt wird. Üblicherweise wird ihm ein größerer Spielraum dadurch eingeräumt, dass durch das Gutachten der gesamte Unfallhergang geklärt werden soll und ihm erlaubt wird, eigenständig Material von den Prozessparteien anzufordern.

 

Rz. 50

Im Rahmen eines Zivilprozesses muss der gesamte Ereignisbereich eingegrenzt werden. D.h., es müssen Grenzbetrachtungen in der Art durchgeführt werden, dass die Annahmen sowohl zugunsten als auch zuungunsten beider Prozessparteien getroffen werden. Nur dadurch ist gewährleistet, dass die Begutachtung objektiv erfolgt. Deshalb darf der Sachverständige das Unfallgeschehen und hier insbesondere die Aussagen von Parteien oder Zeugen auch nicht direkt bewerten.

 

Rz. 51

Die Begutachtung soll die Entscheidungsfindung unterstützen. Das Gutachten unterliegt aber der freien Würdigung durch das Gericht.

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