Rz. 5

Gem. § 403 ZPO erfolgt der Beweisantritt der Partei, indem die durch den Sachverständigen zu begutachtenden Tatsachen bestimmbar bezeichnet werden.[1] Weitere Voraussetzung für die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist, dass die aufzuklärende Tatsache zwischen den Parteien streitig und für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidungserheblich ist. Unbestrittener Vortrag einer Partei gilt nach § 138 Abs. 3 ZPO nämlich als zugestanden, so dass eine weitere Tatsachenaufklärung durch einen Sachverständigen gar nicht erforderlich ist. Gleiches gilt selbstverständlich auch, wenn die Tatsache, zu welcher ein Sachverständigengutachten als Beweis angeboten worden ist, für die Entscheidung des Rechtsstreits gar nicht von Relevanz ist. In diesen Fällen muss das Gericht einem entsprechenden Beweisantritt einer Partei nicht nachgehen.

 

Rz. 6

In den übrigen Fällen, d.h. wenn die zu beweisende Tatsache hinreichend bezeichnet ist und es zur Entscheidung des Rechtsstreits hierauf auch entscheidend ankommt, ist das Gericht verpflichtet, dem Beweisangebot der beweisbelasteten Partei nachzugehen.

 

Rz. 7

Eine Ausnahme hiervon wird nur für den Fall zugelassen, dass das Gericht die erforderliche Sachkunde selbst besitzt und daher die entscheidungserhebliche Frage selbst beantworten kann, wofür es dann aber einer entsprechenden ausführlichen Begründung des Gerichts bedarf, woher es die eigene Sachkunde nimmt und aus diesem Grund auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichtet.[2] Im Rahmen eines Verkehrsunfallgeschehens wird dies in der Praxis so gut wie nie vorkommen, da die Gerichte weder die erforderliche Sachkunde besitzen, ein Unfallgeschehen unfallanalytisch zu begutachten, noch z.B. aus eigener Sachkunde den unfallbedingt entstandenen Fahrzeugschaden feststellen können.

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