Rz. 41

Im Falle eines mehrseitigen Treuhandverhältnisses, in welchem der Treuhänder das Treugut gleichrangig zugunsten mehrerer Beteiligter verwaltet, erhalten die Beteiligten aus der Treuhandabrede einen Anspruch auf Auszahlung der verwahrten Mittel entsprechend der vertraglichen Vereinbarung, der einseitig nicht mehr entzogen werden kann.[117] In diesem Sinne bestimmt die Vorschrift des § 60 BeurkG für die notarielle Verwahrung, dass der Widerruf einer von mehreren Anweisenden erteilten Verwahrungsanweisung nur zu beachten ist, wenn er durch alle Anweisenden erfolgt. Gebührt ein geltend gemachter Anteil am Erlös aus der Zwangsvollstreckung nach der Treuhandabrede einem bestimmten Beteiligten, dann besteht dessen aus § 667 BGB folgender Auszahlungsanspruch gegen den Treuhänder unabhängig davon, ob andere an der Treuhandabrede Beteiligte – die Vollstreckungsgläubiger – hierzu zu einem späteren Zeitpunkt eine andere Auffassung vertreten haben.[118]

Die entgeltliche Verschaffung von Informationen über Vermögenswerte eines Titelschuldners, in welche mit Aussicht auf Erfolg vollstreckt werden kann, vermag Gegenstand einer mehrseitigen Treuhandabrede zu sein.[119] Eine derartige Abrede ist für sich genommen rechtlich nicht zu missbilligen. Bleibt die Zwangsvollstreckung wegen fehlender Vermögenswerte des Schuldners erfolglos, so ist der Schuldner zwar im Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft nach §§ 807, 802c ZPO verpflichtet, sämtliche Vermögenswerte zu offenbaren. Allein die Strafbewehrung der Wahrheitspflicht des Schuldners (§ 156 StGB) garantiert jedoch nicht, dass diese auch eingehalten wird. Stellt ein Gläubiger selbst Ermittlungen zu pfändbaren Vermögenswerten des Schuldners an und vereinbart er für entsprechende Informationen ein Entgelt, so verfolgt er ein legitimes Interesse.[120]

[117] BGH, 9.6.2011 – IX ZR 38/10, BeckRS 2011, 17254, Tz. 17, unter Bezugnahme auf BGH, 25.10.2001 – IX ZR 427/98, WM 2002, 29, 30.
[118] BGH, 9.6.2011 – IX ZR 38/10, BeckRS 2011, 17254, Tz. 17.
[119] BGH, 9.6.2011 – IX ZR 38/10, BeckRS 2011, 17254, Tz. 22.
[120] BGH, 9.6.2011 – IX ZR 38/10, BeckRS 2011, 17254, Tz. 22.

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