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Grunderwerbsteuerliche Vorgänge werden nur dann relevant, wenn sie vom Erblasser noch zu dessen Lebzeiten verwirklicht wurden, beispielsweise weil er vor seinem Tod ein Grundstück gekauft hat. Die im Rahmen dieser Steuerart bestehenden Antragsrechte, insbesondere nach § 16 GrEStG, werden vom Testamentsvollstrecker ausgeübt.[22]

Ist – wie häufig – durch den Testamentsvollstrecker der Nachlass auseinanderzusetzen, so stellt sich die Frage nach der Grunderwerbsteuer, wenn der Nachlass gleichmäßig zu verteilen ist und ein Miterbe das Grundstück im Rahmen der Teilung des Nachlasses übernimmt. Hier bestimmt § 3 Nr. 3 GrEStG, dass Grunderwerbsteuer nicht anfällt, wenn das Nachlassgrundstück durch den Miterben übernommen wird. § 3 Nr. 3 S. 3 GrEStG erweitert den Kreis der Begünstigten auf den Ehegatten oder Lebenspartner des Miterben. Die Finanzverwaltung gewährt die Steuerbefreiung auch für den unmittelbaren Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks im Rahmen der Erbauseinandersetzung durch einen Abkömmling eines Miterben oder andere in gerader Linie Verwandte.[23] Damit sind Gestaltungsmöglichkeiten durch das Überspringen einer Generation nunmehr leichter möglich.

[22] Bengel/Reimann/Piltz/Holtz, Handbuch der Testamentsvollstreckung, § 8 Rn 23.
[23] FM Saarland, Erl. v. 10.7.2017, DStR 2017, 1998.

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