Rz. 8

Die persönliche Einkommensteuerpflicht des Erblassers endet mit seinem Tod.[10] Die für den Erblasser zu erstellende Einkommensteuererklärung erfasst daher nur die bis zu seinem Tod erzielten Einkünfte. Es findet, vorbehaltlich einer auch im Todesjahr des Erblassers mit dem länger lebenden Ehegatten-Erben möglichen Zusammenveranlagung (§ 26b EStG), keine Zusammenrechnung der Einkünfte des Erblassers mit den Einkünften der Erben statt.

 

Rz. 9

Bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung für den Erblasser werden die Wahlrechte, die dem Erblasser zustanden, nunmehr durch den Testamentsvollstrecker ausgeübt. Zu diesen Wahlrechten gehören beispielsweise:

die Wahl der Zusammenveranlagung von Ehegatten gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 EStG,
die Möglichkeit, die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich oder durch Einnahme-Überschuss-Rechnung durchzuführen, § 4 Abs. 1, Abs. 3 EStG,
Bildung von Rücklagen, z.B. nach § 6b EStG,
die Wahlmöglichkeit für die Geltendmachung erhöhter Abschreibungen oder Sonderabschreibungen,
die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages nach § 7g EStG.
 

Praxishinweis

Da die Ausübung der Wahlrechte unmittelbare Auswirkungen auf die Steuerlast hat und die Steuern von den Erben als Steuerschuldner zu begleichen sind, empfiehlt es sich für den Testamentsvollstrecker, rechtzeitig eine Abstimmung mit den Erben vorzunehmen. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, welche Auswirkungen steuerliche Wahlrechte – beispielsweise die Wahl einer Abschreibungsmethode – auf die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Erben bei Weiternutzung von Wirtschaftsgütern haben.[11]

[10] Schmidt/Heinicke, EStG, Kommentar, § 1 Rn 14.
[11] Bengel/Reimann/Piltz/Holtz, Handbuch der Testamentsvollstreckung, § 8 Rn 16; a.A. Neubauer/Vassel-Knauf, in: Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 46 Rn 110.

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