Rz. 92

Neben der einfachen Nachfolgeklausel, bei der alle Erben im Verhältnis ihrer Erbquoten unmittelbar im Wege einer Sondererbfolge in die Gesellschaftsbeteiligung des verstorbenen Gesellschafters einrücken[141] und die erbschaftsteuerlich im Falle des Verbleibens der nachrückenden Erben in der Gesellschaft unproblematisch ist,[142] ist in der Praxis sehr häufig die (erbrechtliche) qualifizierte Nachfolgeklausel anzutreffen. Im Spannungsverhältnis zwischen Erbrecht und Gesellschaftsrecht wird auf Basis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Sondererbfolge (Singularsukzession) für bestimmte, sich durch persönliche oder sachliche Merkmale auszeichnende Erben am Nachlass vorbei anerkannt.[143] Neben einer entsprechenden Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags ist hierfür erforderlich, dass der designierte Gesellschafternachfolger tatsächlich auch Erbe wird, wenn auch seine Erbquote nicht den Wert des Gesellschaftsanteils widerspiegeln muss.[144]

 

Rz. 93

Zu beachten ist in diesem Fall, dass der Gesellschaftsanteil dem Wert nach Bestandteil des Nachlasses bleibt, so dass sich für die weichenden Miterben erbrechtliche Wertausgleichsansprüche ergeben können.[145] Dem kann durch die Zuweisung des Gesellschaftsanteils bzw. des Mehrwerts als Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) begegnet werden.[146] Von der Sondererbfolge erfasst ist nur der Personengesellschaftsanteil als solcher, nicht hingegen Vermögensgegenstände, die ertragsteuerlich als sog. Sonderbetriebsvermögen zu klassifizieren sind. Darunter fällt insbesondere Grundbesitz, der von dem verstorbenen Gesellschafter an die Gesellschaft vermietet wurde, sowie auch Geschäftsanteile an der persönlich haftenden Komplementärin in GmbH & Co. KG-Konstellationen. Hier empfiehlt sich eine Synchronisation der Nachfolgeregelungen, insbesondere in den Fällen, in denen das Sonderbetriebsvermögen geeignet ist, funktional wesentlich[147] für die Geschäftstätigkeit der Personengesellschaft zu sein.

[141] Ivens, ZEV 2010, 615 m.w.N.; für nachrückende Kommanditistenerben ergibt sich dies bereits aus § 177 HGB.
[142] Riedel, ZErb 2009, 2.
[143] Ivens, ZEV 2010, 615 m.w.N.
[144] Ivens, ZEV 2010, 615 m.w.N.
[145] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Gottschalk, ErbStG, § 3 Rn 144.
[146] Ivens, ZEV 2010, 615 m.w.N.; Wälzholz, ZEV 2009, 113.
[147] Umstritten im Kontext mit Anteilen an Komplementär-GmbHs: BFH, Urt. v. 25.11.2009 – I R 72/08; BFH, Urt. v. 16.12.2009 – I R 97/08.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge