Rz. 58

Die Beendigung der Vollrechtstreuhand an einem einzelkaufmännischen Unternehmen oder an einem Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft, also insbesondere die zivilrechtliche Rückübertragung bzw. -abtretung, löst keinen Entstrickungstatbestand aus. Denn ertragsteuerlich erfolgte die Zurechnung weiterhin bei den Treugeber-Erben, so dass es auch zu keiner gewinnrealisierenden Rückübertragung kommen kann.[87]

 

Rz. 59

Sofern der oder die Treugeber-Erben bei der Vollrechtstreuhand an einem einzelkaufmännischen Unternehmen Verluste noch nicht effektiv ausgeglichen haben und es somit nur zu verrechenbaren Verlusten nach § 15a Abs. 4 EStG gekommen ist, stellt sich die Frage, ob diese nur verrechenbaren Verluste zukünftig noch nutzbar sind. Hier wird man sinngemäß auf die Rechtsprechung des BFH zur Umwandlung der Rechtsstellung eines Kommanditisten in die eines persönlich haftenden Gesellschafters zurückgreifen können. Daraus folgt, dass der nunmehr persönlich haftende Gesellschafter bzw. spätere Einzelunternehmer verrechenbare Verluste zukünftig noch nutzen kann,[88] allerdings keine Umpolung in sofort ausgleichsfähige Verluste stattfindet. Für den oder die Treugeber-Erben bedeutet dies, dass sie für ihre ggf. zunächst nur nach § 15a Abs. 4 EStG verrechenbaren Verluste keinen späteren Untergang – ausreichende zukünftige Gewinne vorausgesetzt – befürchten müssen. Dies wird sinngemäß bei der Auflösung einer Vollrechtstreuhand an dem Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft gelten.

[87] Carlé/Fuhrmann, FR 2006, 749.
[88] Brandis/Heuermann/Heuermann, 160. EL Dezember 2021, EStG § 15a Rn 261.

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