a) Einkommensteuer

 

Rz. 58

Die Beendigung der Vollrechtstreuhand an einem einzelkaufmännischen Unternehmen oder an einem Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft, also insbesondere die zivilrechtliche Rückübertragung bzw. -abtretung, löst keinen Entstrickungstatbestand aus. Denn ertragsteuerlich erfolgte die Zurechnung weiterhin bei den Treugeber-Erben, so dass es auch zu keiner gewinnrealisierenden Rückübertragung kommen kann.[87]

 

Rz. 59

Sofern der oder die Treugeber-Erben bei der Vollrechtstreuhand an einem einzelkaufmännischen Unternehmen Verluste noch nicht effektiv ausgeglichen haben und es somit nur zu verrechenbaren Verlusten nach § 15a Abs. 4 EStG gekommen ist, stellt sich die Frage, ob diese nur verrechenbaren Verluste zukünftig noch nutzbar sind. Hier wird man sinngemäß auf die Rechtsprechung des BFH zur Umwandlung der Rechtsstellung eines Kommanditisten in die eines persönlich haftenden Gesellschafters zurückgreifen können. Daraus folgt, dass der nunmehr persönlich haftende Gesellschafter bzw. spätere Einzelunternehmer verrechenbare Verluste zukünftig noch nutzen kann,[88] allerdings keine Umpolung in sofort ausgleichsfähige Verluste stattfindet. Für den oder die Treugeber-Erben bedeutet dies, dass sie für ihre ggf. zunächst nur nach § 15a Abs. 4 EStG verrechenbaren Verluste keinen späteren Untergang – ausreichende zukünftige Gewinne vorausgesetzt – befürchten müssen. Dies wird sinngemäß bei der Auflösung einer Vollrechtstreuhand an dem Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft gelten.

[87] Carlé/Fuhrmann, FR 2006, 749.
[88] Brandis/Heuermann/Heuermann, 160. EL Dezember 2021, EStG § 15a Rn 261.

b) Gewerbesteuer

 

Rz. 60

Gewerbesteuerlich ist die Entstrickung der Vollrechtstreuhand als solche ebenfalls steuerneutral, da auch hier eine gewinnrealisierende Rückübertragung ausscheidet.[89]

Gewerbeverluste, die während des Bestehens der Vollrechtstreuhand an einem einzelkaufmännischen Unternehmen bzw. der mitunternehmerischen Innengesellschaft entstanden sind, sind nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels auf die Gesellschafter aufzuteilen (§ 10a S. 4 und 5 GewStG). Aufgrund des "allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels" für die aus Testamentsvollstrecker bzw. Vollrechtstreuhänder und dem oder den Treugeber-Erben bestehenden Innengesellschaft entfällt der Gewerbeverlust jedoch bereits in voller Höhe auf den oder die Treugeber-Erben. Nur Letzteren steht demnach auch die Möglichkeit zu, noch bestehende Gewerbeverluste künftig zu nutzen, und zwar auch dann, wenn der oder die Treugeber-Erben das einzelkaufmännische Unternehmen künftig alleine fortführen. Insoweit liegt die notwendige Unternehmens- und Unternehmeridentität vor, die bei dem hierzu vergleichbaren Übergang eines ganzen Gewerbebetriebs von einer Personengesellschaft auf einen ihrer Gesellschafter gefordert wird.[90] Gleiches gilt für die Auflösung einer Vollrechtstreuhand an einem Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft.

[89] Carlé/Fuhrmann, FR 2006, 749.
[90] Blümich/Drüen, § 10a GewStG, Rn 73.

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