a) Gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung

 

Rz. 89

Der Gesellschaftsvertrag kann als Modifikation einer Fortsetzungsklausel vorsehen, dass dem oder den Erben das Recht eingeräumt wird, in die Gesellschaft einzutreten. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass zunächst die Rechtsfolgen der Fortsetzung unter den übrigen Mitgesellschaftern eintreten, es also zu einer Anwachsung nach § 738 Abs. 1 S. 1 BGB bei den verbleibenden Gesellschaftern in Kombination mit einem Abfindungsanspruch zugunsten des oder der weichenden Erben kommt.[134] Vielfach wird der Abfindungsanspruch durch entsprechende erbrechtliche Gestaltungen konkret dem oder den optionsbegünstigten Erben zugewiesen, so dass im Falle der Ausübung des Eintrittsrechts gegen die Einlageverpflichtung aufgerechnet werden kann.[135]

[134] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Gottschalk, ErbStG, § 3 Rn 148.
[135] Ivens, ZEV 2010, 615 m.w.N.

b) Erbschaftsteuerliche Folgen für den oder die Eintrittsberechtigten

 

Rz. 90

Die Finanzverwaltung vertritt (wohl noch) die Auffassung, dass dem oder den Optionsberechtigten im Falle des Eintritts in die Gesellschaft die Betriebsvermögensbegünstigungen nach den §§ 13a–c, 19a und 28a ErbStG zu gewähren sind.[136] Entscheiden er oder sie sich dagegen, kommt es zu einem nicht begünstigten Erwerb des Abfindungsanspruchs.

Die Auffassung der Finanzverwaltung ist jedoch nicht definitiv gesichert,[137] so dass solche Gestaltungen mit Vorsicht zu genießen sind.

[137] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Gottschalk, ErbStG, § 3 Rn 148; Hübner/Mauer, ZEV 2009, 361; Riedel, ZErb 2009, 2.

c) Erbschaftsteuerliche Folgen für den oder die Mitgesellschafter

 

Rz. 91

Erbschaftsteuerliche Fragen für die verbleibenden Gesellschafter sind nach den Grundsätzen der Fortsetzungsklausel zu lösen, da es bei den verbleibenden Gesellschaftern zu einem Anwachsungserwerb kommt.[138] Verbleibt es bei der Abfindung an die weichenden Erben, ergeben sich die gleichen Folgen wie bei einer reinen Fortsetzungsklausel. Treten der oder die eintrittsberechtigen Erben der Gesellschaft hingegen in die Gesellschaft ein und folgt man der Auffassung der Finanzverwaltung, dass man hierin einen "unmittelbaren" begünstigungsfähigen Erwerb durch Erbanfall sehen kann,[139] werden die Begünstigungsmöglichkeiten nur von den eintrittswilligen Erben ausgeübt werden können (Rechtsgedanke des § 13a Abs. 5 ErbStG).[140]

[138] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Gottschalk, ErbStG, § 3, Rn 265.
[139] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Jülicher, ErbStG, § 13b Rn 90.
[140] Riedel, ZErb 2009, 2.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge