Rz. 23

Kommt es zu einem Termin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV, erhält der Anwalt auch eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV. Möglich sind hier gerichtliche Termine (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV), die Teilnahme an einem Sachverständigentermin (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 VV) oder auch die Mitwirkung an Besprechungen zu Erledigung oder Vermeidung eines Verfahrens (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV). Zu den Voraussetzungen der Terminsgebühr in den jeweiligen Varianten wird auf § 13 Rdn 35 ff. Bezug genommen. Die dortigen Ausführungen gelten auch für das selbstständige Beweisverfahren, da die Gebührentatbestände identisch sind.

 

Beispiel 6: Beweisverfahren mit gerichtlichem Termin

Beantragt ist die Durchführung eines Beweisverfahrens über Baumängel in Höhe von 30.000,00 EUR. Nach Eingang des schriftlichen Gutachtens beraumt das Gericht nach § 493 Abs. 3 ZPO einen Erörterungstermin an, an dem der Anwalt teilnimmt.

Jetzt kommt zur 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV auch eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV hinzu, da diese Gebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   1.241,50 EUR
  (Wert: 30.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   1.146,00 EUR
  (Wert: 30.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.407,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   457,43 EUR
Gesamt   2.864,93 EUR
 

Rz. 24

 

Beispiel 7: Beweisverfahren mit Sachverständigentermin

Der Anwalt führt ein Beweisverfahren über Baumängel in Höhe von 30.000,00 EUR. Es findet ein Sachverständigentermin am Bauobjekt statt, an dem er teilnimmt.

Auch hier entsteht neben der 1,3-Verfahrensgebühr eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV, da diese Gebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 VV auch für die Teilnahme an außergerichtlichen Terminen entsteht, die ein gerichtlich bestellter Sachverständiger angeordnet hat.

Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 6.

 

Rz. 25

 

Beispiel 8: Beweisverfahren mit Besprechung

Beantragt ist die Durchführung eines Beweisverfahrens über Baumängel in Höhe von 30.000,00 EUR. Nach Eingang des schriftlichen Gutachtens führen die Anwälte eine Besprechung zur Erledigung des Verfahrens.

Auch hier entsteht neben der 1,3-Verfahrensgebühr eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV hinzu, da diese Gebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV auch für die Mitwirkung an Besprechungen zur Erledigung oder Vermeidung eines Verfahrens entsteht. Dass im Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist, ist unerheblich (siehe § 13 Rdn 58 ff.).

Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 7.

 

Rz. 26

Sofern der Beweisbeschluss nur über einen Teil der beantragen Beweisfragen ergeht, fällt die Terminsgebühr nur nach einem geringeren Wert an, der gegebenenfalls auf Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG gesondert festzusetzen ist. Die Verfahrensgebühr entsteht dagegen mit Antragstellung und fällt nach dem vollen Wert an.

 

Beispiel 9: Beweisverfahren mit Terminswahrnehmung nach geringerem Wert

Der Anwalt stellt einen Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens über Baumängel in Höhe von 30.000,00 EUR. Im Umfang von 10.000,00 EUR werden die Mängel unstreitig gestellt. Im Übrigen wird ein Beweisbeschluss erlassen. Sodann findet ein Sachverständigentermin am Bauobjekt statt, an dem der Anwalt teilnimmt.

Für die Terminsgebühr ist jetzt nur der geringere Wert von 20.000,00 EUR maßgebend.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   1.241,50 EUR
  (Wert: 30.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   986,40 EUR
  (Wert: 20.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.247,90 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   427,10 EUR
Gesamt   2.675,00 EUR
 

Rz. 27

Zu einer Terminsgebühr kann es auch bei vorzeitiger Erledigung kommen, wenn nach Auftragserteilung eine Besprechung zur Vermeidung des Beweisverfahrens geführt wird (siehe dazu § 13 Rdn 58 ff.).

 

Beispiel 10: Beweisverfahren, vorzeitige Erledigung aufgrund Besprechung

Der Anwalt erhält den Auftrag zur Einleitung eines Beweisverfahrens über Baumängel in Höhe von 30.000,00 EUR. Es findet zuvor noch eine Besprechung mit dem Gegner statt, die damit endet, dass die Mängel unstreitig gestellt werden.

Neben der reduzierten Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV kommt eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV hinzu, da diese Gebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV auch entsteht, wenn der Anwalt Verhandlungen zur Vermeidung des Verfahrens führt, und zwar auch schon vor Anhängigkeit. Dass im Beweisverfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist, ist dabei unerheblich (siehe dazu § 13 Rdn 58 ff.).

 
1. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV   764,00 EUR
  (Wert: 30.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   1.146,00 EUR
  (Wert: 30.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.930,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   366,70 EUR
Gesamt   2.296,70 EUR
 

Rz. 28

Wird über weiter gehende Gegenstände lediglich verhandelt, ohne ...

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