Rz. 105

Die Mediation als solche wird nicht durch das Mediationsgesetz definiert. Dort findet sich nur folgende Regelung:

Zitat

Die Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mit Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig oder eigenverantwortlich eine einvernehmliche Regelung ihres Konfliktes anstreben.

 

Rz. 106

Mit dieser Begriffsbestimmung des Mediationsgesetzes wird die Mediation als solche nicht klar und eindeutig definiert, da verschiedenste Formen der Mediation bestehen. Es ist schlicht und einfach ein außergerichtliches, nicht öffentliches Verfahren konstruktiver Konfliktregelung.[28]

 

Rz. 107

Die Durchführung einer Mediation sollte auf der Grundlage eines Vertrages erfolgen. Im Gesetz sind hierüber keine Regelungen enthalten.

 

Rz. 108

In Bezug auf die Frage, welche Anforderungen an den Mediator zu stellen sind, ist zwischenzeitlich eine entsprechende Rechtsverordnung nach dem Mediationsgesetz erlassen worden. Es ist zukünftig zu unterscheiden zwischen zertifizierten Mediatoren und nicht zertifizierten Mediatoren.

 

Rz. 109

Das Verfahren der Mediation ist im Mediationsgesetz, siehe § 2 Mediationsgesetz, nicht im Detail beschrieben. Es kann sich um die Anwendung eines Harvard-Konzeptes handeln oder andere Formen der Mediation.[29]

Die verschiedensten Gerichts- und Schiedsordnungen enthalten Regelungen über die Mediation.

 

Rz. 110

In der Vereinbarung sollte geregelt werden, welches Mediationsverfahren im Sinne von § 2 Mediationsgesetz dem Sachverhalt zugrunde gelegt wird.

 

Rz. 111

Das Verfahren läuft ähnlich wie das Verfahren der Schlichtung. Insoweit wird auf die vorhergehenden Teile verwiesen. Entscheidend ist hierbei, dass der Mediator an keiner Stelle des Verfahrens Vorschläge zur Beendigung unterbreitet. Er ist Vermittler bzw. Transformationsbühne der Beiträge der Parteien. Seine Aufgabe ist es, die Parteien zu einer Lösung ihres Konfliktes zu bewegen.

 

Rz. 112

Bezüglich der Kosten gilt das zur Schlichtung bereits ausgeführte. Darüber hinaus wird ausdrücklich auf die Veröffentlichung der IHK Essen auf ihrer Homepage zum Thema Mediation verwiesen.[30]

 

Rz. 113

Auch in Bezug auf die prozessualen Regelungen insbesondere in Bezug auf das Thema Einbindung Dritter gelten die Ausführungen zur Schlichtung. Dasselbe gilt in Bezug auf die Wirkung der erzielten Einigung. Auch insoweit wird auf die Ausführungen zum Thema Schlichtung verwiesen, vgl. Schlichtung Nr. 8.

[28] Vgl. Englert/Franke/Grieger, a.a.O., Kommentar zur SL Bau.
[29] Vgl. u.a. Haft, Münchener Handbuch zur Mediation; Englert/Franke/Grieger, Streitlösung ohne Gericht, S 235 ff.
[30] http://www.essen.ihk24.de/recht_und_steuern/schlichtung/.

I. Muster: Mediationsvertrag

 

Rz. 114

Muster 12.13: Mediationsvertrag

 

Muster 12.13: Mediationsvertrag

Vereinbarung zwischen

_________________________

und

_________________________

Die Parteien vereinbaren hiermit, ein Mediationsverfahren nach _________________________ durchzuführen. Die _________________________ ist Vertragsbestandteil.

I. Gegenstand der Mediation

Das Mediationsverfahren wird im Zusammenhang mit dem Vertrag zur Behandlung _________________________ durchgeführt

oder

Das Mediationsverfahren wird in Bezug auf die nachfolgend beschriebene Streitigkeit durchgeführt.

__________________________________________________ (Beschreibung des Streites)

II. Auswahl der Mediatoren

Die Parteien vereinbaren die Beauftragung von Herrn/Frau _________________________.

III. Gerichtsverfahren und Verjährung der Ansprüche

Mit der Dokumentation des Eingangs der Antragsschriften durch den Mediator bis zur Verfahrensbeendigung wird die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche gehemmt.

Die Parteien vereinbaren, dass während der Durchführung der Mediation bis zu deren Beendigung auf die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes oder Schiedsgerichtes verzichtet wird. Ausgenommen hiervon sind Arrest, einstweilige Verfügung und das selbstständige Beweisverfahren.

Ferner vereinbaren die Parteien, dass das laufende Verfahren nicht weiter betrieben wird.

IV. Der Mediator darf nicht als Zeuge oder Sachverständige in einem späteren gerichtlichen Verfahren oder anderen Verfahren benannt werden.

V. Weitere Vereinbarungen

_________________________

VI. Scheitern der Mediation

Für den Fall des Scheiterns der Mediation vereinbaren die Parteien __________________________________________________

(Unterschrift/en)

II. Anmerkungen

 

Rz. 115

Es ist wichtig, dass für das Verfahren die hemmende Wirkung formuliert wird. Ebenso ist es genauso wichtig, dass auf der einen Seite der Ausschluss gerichtlicher Verfahren formuliert wird wie aber auf der anderen Seite, dass einstweilige Verführungsverfahren und selbstständige Beweisverfahren möglich sein müssen.

Im Hinblick auf das Scheitern der Mediation sind die Parteien wieder frei. Sie können ein streitiges Verfahren vor den staatlichen Gerichten durchführen oder andere außergerichtliche Streitlösungsmodelle vereinbaren.

Zusätzlich sind an dieser Stelle die staatlich anerkannten Gütestellen zu nennen. Das Anrufen solcher Gütestellen, d.h., die Einreichu...

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