Rz. 10

Nach § 1031 ZPO sind nur geringe Anforderungen an eine wirksame Schiedsvereinbarung zu stellen. Danach kann sie sowohl in Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung enthalten sein.

 

Rz. 11

Einen besonderen Schutz jedoch gibt es in Bezug auf Verbraucher. Nach § 1031 Abs. 5 ZPO sind Schiedsvereinbarungen mit Verbrauchern nur wirksam, wenn sie in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sind. Dabei darf diese Urkunde andere Vereinbarungen nicht enthalten. Dies wiederum gilt nicht für notarielle Beurkundungen.

 

Rz. 12

Die Schiedsvereinbarung ist ein selbstständiger Vertrag, wobei natürlich darauf abzustellen ist, wo die diese Vereinbarung abschließenden Parteien ihren Sitz haben.

 

Rz. 13

Im Hinblick auf den Ablauf des Verfahrens haben die Parteien die Möglichkeit, auf unterschiedlichste Schiedsordnungen zurückzugreifen. Zu erwähnen sind u.a.

die Schiedsgerichtsordnung für das Bauwesen, einschließlich Anlagenbau der Deutschen Gesellschaft für Baurecht,
die Schieds- und Schlichtungsordnung der ARGE Baurecht im Deutschen Anwaltverein,
die Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V.,
die ICC Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung,
die Schiedsgerichtsordnung der Amerika Arbitration Association,
die Schiedsordnung der Landencort of Arbitration,
die Uncitralschiedsordnung,
die Schiedsgerichtsordnung des Deutschen Ausschusses für das Schiedsgerichtswesen,
die Schiedsgerichtsordnung der Chinesischen Foreign Trade Arbitration Commission, FTAC,
die Schiedsordnung der Japan Commercial Arbitration Association.
 

Rz. 14

Wenn man sich für eine Schiedsgerichtsordnung entscheiden sollte, so sollte genau geprüft werden, ob sie die genannten Eckpunkte beachtet und ob sie zu dem Konfliktfeld, in dem man sich bewegt, Lösungen anbietet. Schließlich kommt hinzu, dass die Schiedsgerichtsordnung und ihr Verfahren entscheidend dafür sind, ob die Vollstreckbarkeit des schiedsgerichtlichen Urteils gegeben ist. In der Bundesrepublik Deutschland wird die Schiedsordnung an den Regelungen der §§ 1029 ff. ZPO gemessen. Nur wenn diese Regelungen beachtet sind, kann der schiedsgerichtliche Vergleich oder das Urteil Vollstreckbarkeit erlangen.

 

Rz. 15

Der EuGH hat deutlich gemacht, dass eine Schiedsvereinbarung nichtig ist, wenn sie missbräuchliche Klauseln zu Lasten des Verbrauchers enthält.[8] Eine Schiedsvereinbarung, die undurchführbar ist, ist ebenfalls nicht zu beachten. Die Einrede der schiedsgerichtlichen Vereinbarung kann nicht erhoben werden. So ist eine Schiedsvereinbarung zwischen einem Bauträger und den Mitgliedern der WEG dann nicht durchführbar, wenn die Schiedsvereinbarung nicht in allen Verträgen enthalten ist. Umgekehrt ist von Bedeutung, dass ein Schiedsvertrag nicht durch die Nichtigkeit des Hauptvertrages berührt wird.[9]

 

Rz. 16

Im Übrigen können die ordentlichen Gerichte nur eingeschränkt Schiedsgerichte überprüfen. Das angerufene Gericht hat darauf zu achten, dass der ordre public gegen Missbrauch durch private Schiedsgerichte im Hinblick auf die diesem Gericht zustehenden Rechtsprechungsbefugnisse eingehalten wird. Dies hat umgekehrt zur Folge, dass unrichtige Rechtsanwendungen keinen Aufhebungsgrund darstellen.[10] Hierbei ist zusätzlich zu beachten, dass das Schiedsgericht auch nicht verpflichtet ist, auf alle Einzelheiten des Vorbringens der Schiedsparteien in den Entscheidungsgründen einzugehen.[11] In seinem Urteil aus 2016 hat der BGH noch einmal deutlich gemacht, dass zum ordre public nur die nicht abdingbaren Normen, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung sind, gehören, vgl. BGH NJW-RR 2016, 892 Rn 29.

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