Rz. 57

Zunächst sollten sich die Beteiligten fragen, welche Aufgabe der Schlichter haben soll. Soll er während der gesamten Vertragslaufzeit zur Verfügung stehen und bei aufkeimenden Konflikten sofort zur Verfügung stehen?

 

Rz. 58

Soll der Schlichter erst dann kommen, wenn keinerlei Ausweg gefunden werden kann oder soll jede Partei die Möglichkeit haben, den Schlichter anzufordern, wenn sie meint, der vorzufindende Sachverhalt ergäbe einen entsprechenden Handlungsbedarf?

 

Rz. 59

Eine weitere Frage, die man sich stellen muss, ist in Baustreitigkeiten stets und immer das Thema, ob die Schlichtung sowohl die technischen Probleme als auch die juristischen Probleme umfassen soll. Wenn sie beide Bereiche umfassen soll, stellt sich natürlich auch die Frage, ob im Rahmen der Schlichtung auch Sachverständige hinzugezogen werden können. Letzteres ist zu empfehlen, da eine überwiegende Zahl der Auseinandersetzungen der am Bau beteiligten sich auf technische Fragen zurückführen. Nur ein kleiner Anteil umfasst ausschließlich und allein juristische Fragen, die juristische Fachkenntnisse verlangen.

 

Rz. 60

Des Weiteren muss man sich die Frage stellen, was eine baubegleitende Schlichtung erreichen soll. Soll sie bereits zu endgültigen unumstößlichen Vereinbarungsinhalten führen? Ist es vielleicht nicht vielmehr der Sinn und Zweck einer solchen Regelung, zunächst Ruhe in die bauliche Abwicklung zu bringen, um, wenn überhaupt noch nötig, später streitige Fragen zu klären?

 

Rz. 61

Diese vorgenannten Gesichtspunkte sind nicht typisch für eine Checkliste, sondern sie sind entscheidend für die Frage, ob man eine außergerichtliche Streitbeilegung installieren möchte und wann man sie in Anspruch nehmen können soll.

 

Rz. 62

Es empfiehlt sich, die vorgenannten Themen in einer Schlichtungsvereinbarung zusammenzufassen. Ein entsprechender Vorschlag findet sich in der Anlage.

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